BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 23.06.2020 - 1 C 37.19 (Asylmagazin 9/2020, S. 318 f.) - asyl.net: M28715
https://www.asyl.net/rsdb/m28715
Leitsatz:

Zuständigkeit Deutschlands für die Asylverfahren nachgeborener Kinder von "Anerkannten":

1. Die Zuständigkeit für das Asylverfahren von in Deutschland geborenen Kindern, deren Eltern zuvor internationaler Schutz in einem anderen Mitgliedstaat der EU gewährt wurde, ergibt sich nicht unmittelbar aus Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO, wonach die Verfahren von Minderjährigen nicht von denen der Eltern zu trennen sind (sogenannte Verfahrensakzessorietät). Denn für die Eltern ist die Dublin-III-Verordnung aufgrund ihrer Schutzzuerkennung nicht mehr anwendbar, sodass es an einem Verfahren fehlt, in das ein Kind einbezogen werden kann.

2. Die Sonderregelung des Art. 20 Abs. 3 S. 2 Dublin-III-Verordnung, wonach von einem neuen Zuständigkeitsverfahren für in Deutschland geborene Kinder abgesehen werden kann, ist in der vorliegenden Konstellation nicht analog anwendbar. Es fehlt an einer vergleichbaren Interessenlage, da die Gefahr besteht, dass der ersuchte Mitgliedsstaat die Aufnahme des Kindes aufgrund der fehlenden Anwendbarkeit der Dublin-III-Verordnung ablehnt und so eine Situation entstünde, in der sich verschiedene Staaten für unzuständig erklären ("refugee-in-orbit"). Die deutschen Behörden müssen deshalb zumindest die in Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 und 2 Dublin III-VO genannten Fristen für das Aufnahmegesuch einhalten, damit die Zuständigkeit zwischen den Mitgliedsstaaten endgültig geklärt werden kann. Sind diese Fristen verstrichen, ist Deutschland für das Asylverfahren des Kindes zuständig geworden.

3. Der Asylantrag des nachgeborenen Kindes darf auch nicht unter Verweis auf den Schutzstatus der Eltern im anderen Mitgliedstaat der EU nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG analog als unzulässig abgewiesen werden.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Dublinverfahren, nachgeborenes Kind, in Deutschland geborenes Kind, Zuständigkeit, Dublin III-Verordnung, Aufnahmegesuch, Analogie, Überstellungsfrist, internationaler Schutz in EU-Staat, Schutz von Ehe und Familie,
Normen: VO 604/2013 Art. 20 Abs. 3 Satz 2, VO 604/2013 Art. 21 Abs. 1, VO 604/2013 Art. 3 Abs. 2, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1,
Auszüge:

[...]

9 [...] Im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) steht jedenfalls die das Urteil selbstständig tragende Annahme des Berufungsgerichts, dass das Fehlen eines fristgerechten Aufnahmegesuchs nach Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO die Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1. Buchst. a) Asylgesetz zur Folge hat, auf die sich die Klägerin auch berufen kann (1.)

15 [...] Das Berufungsgericht (UA S. 10 ff.) hat insoweit zutreffend herausgearbeitet, dass zumindest eine unmittelbare Anwendung der in Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO geregelten Verfahrensakzessorietät auf die Klägerin ausscheidet. Danach ist für die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient (Satz 1). Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss (Satz 2). Die Klägerin ist zwar nach der Ankunft ihrer Eltern im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren; ihre Eltern sind aber keine Antragsteller (mehr), deren aktuell in Deutschland gestellte Asylanträge ein Dublin-Verfahren in Gang gesetzt haben, in das die Klägerin einbezogen werden könnte. Denn wie sich aus Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) Dublin III-VO ergibt, kann ein Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat im Rahmen der in dieser Verordnung festgelegten Verfahren nicht wirksam um Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen ersuchen, der im erstgenannten Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem ihm durch den letztgenannten Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde (vgl. EuGH, Beschluss vom 5. April 2017 - C-36/17 [ECLI:EU:C: 2017:273], Ahmed - Rn. 41; siehe auch Art. 2 Buchst. c) und f) sowie Art. 20 Abs. 1 Dublin III-VO). Ob das unionsrechtliche Anliegen einer Vermeidung von Sekundärmigration und gegebenenfalls der in der Dublin III-VO zum Ausdruck kommende allgemeine Grundsatz der Familieneinheit (insbesondere Erwägungsgrund 16) eine analoge Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auf nachgeborene Kinder von international Schutzberechtigten in Bezug auf die Zuständigkeitsbestimmung rechtfertigen können (so etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 14. März 2018 - A 4 S 544/18 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 10 LA 218/18 -; OVG Saarlouis, Beschluss vom 29. November 2019 - 2 A 283/19 -; VG Cottbus, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 5 L 190/14.A -; VG Greifswald, Urteil vom 22. Mai 2017 - 4 A 1526/16 As HGW -; VG Lüneburg, Urteil vom 14. Februar 2018 - 4 A 491/17 - <vorbehaltlich des Kindeswohles>; VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2018 - 23 K 367.18 A -; VG Schwerin, Urteil vom 30. April 2019 - 3 A 1851/18 SN -; VG Würzburg, Beschluss vom 18. September 2019 - W 10 S 19.50614 -; im Ergebnis s.a. OVG Bautzen, Beschluss vom 5. August 2019 - 5 A 593/19. A -; VG Saarlouis, Urteil vom 29. Juli 2019 - 3 K 678/18 -; a.A. etwa VG Lüneburg, Urteil vom 24. Mai 2016 - 5 A 194/14 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 22 L 1290/17.A -; VG Hamburg, Urteil vom 20. März 2018 - 9 A 7382/16 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juni 2018 - 28 K 1506/17.A -; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. August 2018 - 12 K 16165/17.A -; VG Köln, Urteil vom 31. Juli 2018 - 14 K 4762/18.A - <analoge Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU>; VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 11. September 2018 - RN 14 K 17.33302 -; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 3. März 2020 - 2 K 538/15.A -; wohl auch VG Karlsruhe, Urteil vom 22. Januar 2019 - A 13 K 1357/16 -; s.a. Broscheit. Die Unzulässigkeit von Asylanträgen der in Deutschland geborenen Kindern im EU-Ausland anerkannter Schutzberechtigter, InfAuslR 2018, 41), was schwerlich ohne eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bejaht werden könnte, kann der Senat offenlassen.

16 bb) Eine etwaige Zuständigkeit Italiens wäre jedenfalls gemäß Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin III-VO dadurch auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, dass die Beklagte Italien nicht innerhalb der in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 Dublin III-VO genannten Fristen ein Gesuch um Aufnahme der Klägerin unterbreitet hat. Diese selbstständig tragende Begründung des Berufungsurteils (UA S. 21 ff.) steht im Einklang mit Bundesrecht. Die Sonderregelung in Art. 20 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz Dublin III-VO, wonach es der Einleitung eines "neuen Zuständigkeitsverfahrens" für das Kind nicht bedarf, macht ein solches Aufnahmegesuch hier auch dann nicht entbehrlich, wenn es im Grundsatz möglich wäre, die Zuständigkeit für das nachgeborene Kind weitergewanderter schutzberechtigter Eltern aus einer analogen Anwendung dieser Verfahrensvorschrift herzuleiten. Denn zumindest diese Sonderregelung ist auf die hier vorliegende Konstellation eines Kindes bereits schutzberechtigter Eltern nicht analog anwendbar (ebenso etwa Broscheit, InfAuslR 2018, 41 <44>).

17 Die analoge Anwendung einer Rechtsvorschrift setzt neben einer planwidrigen Lücke auch eine vergleichbare Interessenlage zwischen untersuchtem und geregeltem Fall voraus (vgl. Generalanwalt Cruz Villalón, Schlussanträge vom 29. April 2014 im Verfahren C-399/12, Rn. 103 m.w.N.). [...]

18 [...] Solange ein Zuständigkeitsbestimmungsverfahren für den Schutzantrag der Eltern noch nicht abgeschlossen ist, unterfällt dieser dem Anwendungsbereich der Verordnung, der (erst) mit dem Abschluss des Verfahrens endet. In ein so laufendes Verfahren ist der Schutzantrag des Kindes einzubeziehen. Wird den Eltern dagegen internationaler Schutz durch einen Mitgliedstaat gewährt, können sie nach (illegaler) Sekundärmigration und einem erneuten Antrag in einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr im Rahmen des Dublin-Regimes, sondern nur auf anderer Rechtsgrundlage (z.B. bilaterale Rückführungsabkommen) in den Schutz gewährenden Mitgliedstaat zurückgeführt werden.

19 Bedürfte es in dieser Situation nicht der Durchführung eines Zuständigkeitsverfahrens, wäre eine Überstellung im Rahmen des Dublin-Systems vorgesehen, ohne dass der Aufnahmemitgliedstaat Kenntnis von einer möglichen Aufnahmesituation - und sei es im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens in Bezug auf die Eltern - erlangt hätte. [...] Ohne ein Aufnahmeverfahren bestünde erst im Überstellungsverfahren Gelegenheit, für das nachgeborene Kind zu klären, ob der Mitgliedstaat, der den Eltern internationalen Schutz gewährt hat, seine Zuständigkeit für das Asylverfahren des Kindes analog Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO anerkennt und zu dessen Aufnahme bereit ist. Lehnt der ersuchte Mitgliedstaat die Aufnahme eines nachgeborenen Kindes ab, kann der ersuchende Mitgliedstaat das in Art. 37 Dublin III-VO geregelte Schlichtungsverfahren in Anspruch nehmen.

20 Der Verzicht auf die Durchführung des Aufnahmeverfahrens würde demgegenüber die Gefahr einer "refugee in orbit"-Situation begründen, in der sich kein Mitgliedstaat für die sachliche Prüfung des Asylantrags als zuständig ansieht. [...]

22 b) Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides kann auch nicht als Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aufrechterhalten oder in eine solche Entscheidung umgedeutet werden. Dies scheitert jedenfalls daran, dass die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht vorliegen. [...] Nach der zutreffenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kann die Regelung auch nicht deshalb auf die Klägerin analog angewandt werden, weil ihre Eltern Begünstigte internationalen Schutzes sind. [...]