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LSG Niedersachsen-Bremen

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Zitieren als:
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.12.2019 - L 8 AY 36/I9 B ER - Asylmagazin 1-2/2020, S. 45 f. - asyl.net: M27897
https://www.asyl.net/rsdb/M27897
Leitsatz:

Zweifel an Verfassungsmäßigkeit von Leistungskürzungen nach dem AsylbLG:

1. Bei der Prüfung, ob eine Leistungseinschränkung wegen Einreise zum Zweck des Leistungsbezugs ("Um-zu-Einreise") nach § 1a Abs. 1 AsylbLG alte Fassung (nunmehr § 1a Abs. 2 AsylbLG) eingreift, stellen sich schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen, insbesondere ob der Leistungsbezug tatsächlich das prägende Motiv für die Einreise war, ob die Um-zu-Einreise eine dauerhafte Leistungseinschränkung rechtfertigt und welche Folgen das Fehlen der Befristung der Leistungseinschränkung hat.

2. Nach der BVerfG Entscheidung zu SGB II Sanktionen (Urteil vom 05.11.2019 - 1 BvL 7/16 - asyl.net: M27819) ist grundsätzlich fraglich, ob die Kürzungen nach § 1a AsylbLG mit dem Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar sind. Auch die Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Leistungseinschränkungen ist fraglich.

3. Außerdem ist die Verfassungsmäßigkeit der Leistungskürzung wegen Um-zu-Einreise zweifelhaft, da sozialrechtliche Sanktionen nur verhängt werden dürfen, um die Erfüllung von Mitwirkungspflichten zu bewirken, nicht aber um Fehlverhalten nachträglich zu bestrafen (unter Bezug auf o.g. BVerfG Urteil M27819).

(Leitsätze der Redaktion; Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Ankündigung von Eilrechtsschutz gegen die Leistungskürzung)

Anmerkung:

Schlagwörter: Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Sozialleistungen, Anspruchseinschränkung, Leistungskürzung, Existenzminimum, Verhältnismäßigkeit, Mitwirkungspflicht, Einreise um Sozialhilfe zu erlangen, Sozialrecht, dauerhaft, Befristung, Menschenwürde, Verfassungsmäßigkeit, Prozesskostenhilfe, vorläufiger Rechtsschutz, Sanktion, Sanktionen,
Normen: SGG § 86b Abs. 2 S. 2, AsylbLG § 1a Abs. 1 a.F., AsylbLG § 1a Abs. 2, AsylbLG § 14 Abs. 1, GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 20, AsylbLG § 1a Abs. 1 S. 2, AsylbLG § 1a Abs. 1 S. 3, AsylbLG § 1a Abs. 1 S. 4, GG Art. 6, GG Art. 2 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

Nach diesen Maßgaben hat die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Bremen vom 25.7.2019 zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels hinreichende Aussicht auf Erfolg aufgewiesen. Die Rechtsverfolgung ist auch nicht mutwillig gewesen. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das SG den auf die Gewährung höherer Leistungen nach dem AsylbLG gerichteten Eilantrag möglicherweise zu Unrecht abgelehnt. [...]

Im Streit um die Gewährung von sog. Analog-Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG anstelle der den Antragstellern ursprünglich für die Zeit von Juni bis August 2019 durch Bescheid des Antragsgegners vom 27.5.2019 mit dem Vorwurf, in erster Linie wegen des Bezugs von Leistungen nach Deutschland eingereist zu sein, nach § 1a Abs. 1 AsylbLG (in der bis zum 21.8.2019 geltenden Fassung, im Weiteren a.F.; nun geregelt in § 1a Abs. 2 AsylbLG, BGBl. I 2019, 1294) nur eingeschränkt bewilligten Leistungen, ist es nicht ausgeschlossen und auch nicht fernliegend, dass die Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch die besondere Eilbedürftigkeit der Sache (Anordnungsgrund) mit Erfolg hätten glaubhaft machen können. Bei der Prüfung, ob eine Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 1 AsylbLG a.F. bzw. nun § 1a Abs. 2 AsylbLG eingreift, stellen sich schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen, insbesondere ob der Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG tatsächlich das prägende Motiv für die Einreise nach Deutschland gewesen ist oder in diesem Zusammenhang nicht auch die Schaffung einer Lebensgrundlage für die Familie der Antragsteller durch Erwerbstätigkeit (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 24.5.18 - L 8 AY 7/17 - Rn. 30 f.; LSG Berlin-Brandenburg v. 28.03.18 - L 15 AY 15/14 - Rn. 43 f.) oder die Umstände im Heimatland zu berücksichtigen sind (zur Prüfung des Einreisemotivs vgl. etwa Oppermann in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 1a AsylbLG, 2. Überarbeitung, Rn. 28 ff.). Zudem wird in Rechtsprechung und Literatur vertreten, dass eine Anspruchseinschränkung in den Fällen der sog. "Um-zu-Einreise" aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine dauerhafte Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 1 AsylbLG a.F. bzw. § 1a Abs. 2 AsylbLG rechtfertigt, weil es sich nicht um eine verhaltensbedingte Leistungseinschränkung handelt (so etwa LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.9.2018 - L 23 AY 19/18 B ER - Rn. 4; SG Landshut, Beschluss vom 17.10.2018 - S 11 AY 153/18 ER Rn. 42; Cantzler, AsylbLG, 1. Aufl. 2019, § 1a Rn. 32 und § 14 Rn. 18; Siefert in Siefert, AsylbLG, § 1a Rn. 21 f.; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 1a AsylbLG Rn. 48). In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ist auch noch nicht abschließend geklärt, welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen die nach § 14 Abs. 1 AsylbLG vorgegebene Befristung der Einschränkung auf sechs Monate hat (vgl. dazu etwa Bayer. LSG, Beschluss vom 19.3.2018 - L 18 AY 7/18 - B ER - juris Rn. 24; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.6.2018 - L 9 AY 1/18 B ER - juris Rn. 47; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.6.2018 - L 7 AY 1511/18 ER-B - juris Rn. 10; SG Magdeburg, Beschluss vom 30.9.2018 - S 25 AY 21/18 ER - juris Rn. 23; Oppermann in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 14 Rn. 9 ff.; Cantzler, AsyIbLG, 1. Aufl. 2019, § 14 Rn. 10).

Schließlich dürfte die Entscheidung des BVerfG vom 5.11.2019 (- 1 BvL 7/16 -) zu den Sanktionen im SGB II die grundlegende Frage der Vereinbarkeit der Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsyIbLG mit dem Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) erneut aufwerfen.

Vor diesem Hintergrund können sich auch im vorliegenden Verfahren nicht einfach zu beantwortende Fragen stellen, u.a. ob

- die Entscheidung des Gesetzgebers, zur Durchsetzung von asyl- und aufenthaltsrechtlichen Mitwirkungspflichten im AsylbLG belastende Anspruchseinschränkungen vorzusehen, im Sinne eines legitimen Ziels dem Grunde nach mit dem Grundgesetz (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) vereinbar ist (vgl. dazu BVerfG, a.a.O., juris Rn. 126 f.; u.a. bejaht durch BSG, Urteil vom 12.5.2017 - B 7 AY 1/16 R - juris Rn. 29 ff.),

- Tatbestand und Rechtsfolge der Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG (vgl. insoweit die seit 21.8.2019 für alle Einschränkungen einheitlich geltende Rechtsfolge, des § 1a Abs. 1 Satz 2 bis 4 AsylbLG in der Fassung vom 15.8.2019, BGBl. I 1294) den vom BVerfG aufgestellten strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit einer Leistungseinschränkung (vgl. dazu BVerfG, a.a.O., Rn. 129 ff., 132 f.) genügen,

- die Wahl und Ausgestaltung des Konzeptes der Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG auf einer verfassungsrechtlich tragfähigen Einschätzung des Gesetzgebers beruht und tragfähige Erkenntnisse vorliegen, um die Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit dieser Sanktionen zu belegen (vgl. dazu BVerfG, a.a.O., Rn. 134) und

- die Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG weiteren grundrechtlichen Maßgaben Rechnung tragen, etwa dem Schutz der Familie aus Art. 6 GG oder dem Schutz der Gesundheit nach Art. 2 Abs. 2 GG (vgl. dazu BVerfG, a.a.O., Rn. 135).

Soweit hier die Anspruchseinschränkung auf eine Einreise nach Deutschland zum Zwecke des Leistungsbezugs gestützt wird, stellt sich die Vereinbarkeit dieses Tatbestands mit dem Grundgesetz (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) grundlegend, weil eine Sanktion nicht repressiv Fehlverhalten ahnden darf, sondern darauf ausgerichtet sein muss, dass Mitwirkungspflichten erfüllt werden (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 131).

Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kommt insoweit auch eine gerichtliche Entscheidung aufgrund einer Folgenabwägung in Betracht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 - juris), weil der Senat zum gegenwärtigen Stand nicht über hinreichende Erkenntnismittel verfügt, die Rechtswirksamkeit des Konzepts der Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG und damit deren Verhältnismäßigkeit beurteilen zu können. [...]