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VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 - asyl.net: M27496
https://www.asyl.net/rsdb/M27496
Leitsatz:

Keine Verlängerung der Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren bei Kirchenasyl:

1. Asylsuchende sind nicht flüchtig im Sinne der Dublin-Verordnung mit der Folge der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate, wenn sie sich im Kirchenasyl aufhalten und die Adresse den Behörden mitgeteilt wurde (im Anschluss an: VGH Bayern, Beschluss vom 16.05.2018 - 20 ZB 18.50011 - Asylmagazin 9/2018, S. 320 - asyl.net: M26421).

2. Die Aussetzung des Verfahrens zur Vorlage beim EuGH unterbricht automatisch den Ablauf der Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren. 

3. Wurde die Person gem. § 10 AsylG darüber belehrt, dass sie dem BAMF jeden Anschriftswechsel unverzüglich anzuzeigen hat, gilt sie weiterhin als "flüchtig", auch wenn sie sich bei einer anderen staatlichen Stelle meldet. Nur bei Meldung beim BAMF oder der zuständigen Ausländerbehörde gilt sie nicht mehr als "flüchtig".

4. Der Personengruppe der gesunden und arbeitsfähigen Männer droht auch unter Berücksichtigung der Jawo-Rechtsprechung des EuGH in Italien keine erniedrigende und unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 Jawo gg. Deutschland - Asylmagazin 5/2019, S. 196 ff. - asyl.net: M27096).

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Italien, systemische Mängel, Dublinverfahren, Kirchenasyl, Vorlagebeschluss, Überstellungsfrist, flüchtig, Flüchtigsein, Wiederauftauchen, Jawo, Aussetzung des Verfahrens, Belehrung, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung,
Normen: VO 604/2013 Art. 29 Abs. 2 S. 2, AsylG § 10, GR-Charta Art. 4,
Auszüge:

[...]

I. In Italien droht dem gesunden und arbeitsfähigen Kläger unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen keine gegen Art. 4 GRCh verstoßende Situation extremer materieller Not (hierzu 1.), auch nicht aus der Perspektive der nationalen Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (hierzu 2.). Die Überstellungsfrist ist bis heute nicht abgelaufen, denn der Kläger war im Juni 2015 im Rechtssinne "flüchtig" (hierzu 3.). Die deshalb vom Bundesamt rechtmäßig auf 18 Monate verlängerte Überstellungsfrist hatte sich auch nicht im Zuge seines Wiederauftauchens nachträglich verkürzt (hierzu 4.).

1. Dem nichtvulnerablen, gesunden und arbeitsfähigen Kläger droht in Italien unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen der-zeit keine gegen Art. 4 GRCh verstoßende Situation extremer materieller Not. Dies gilt auf der maßgeblichen Erkenntnisbasis von heute auch für den Fall, dass ihm dort - was im Dublin-Verfahren, wenn dies nicht offenkundig ausgeschlossen ist, ohne weitere materiell-rechtliche Asylprüfung zu unterstellen ist - internationaler Schutz zuerkannt würde. Wird sein Asylantrag in Italien hingegen mangels Schutzbedarf in der Sache abgelehnt und tritt dort vollziehbare Ausreisepflicht ein, hat er das Land zu verlassen bzw. wird in seine Heimat abgeschoben, so dass in Italien dann unabhängig vom eigenen Willen und persönlichen Entscheidungen keine Situation extremer materieller Not mehr eintreten kann, die vom Senat rechtlich im Rahmen einer Rückführung dorthin in den Blick genommen werden müsste. [...]

Für die Personengruppe der gesunden und arbeitsfähigen Männer sind bei einer Rückführung nach Italien im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) auf der Grundlage "objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben" der-zeit keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO anzunehmen; auch im Übrigen ist die in den EuGH-Urteilen Jawo/Ibrahim präzisierte, besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit für einen menschenwürdewidrigen Art. 4 GRCh-Verstoß nicht erreicht, und zwar weder für Dublin-Rückkehrer mit offenem Asylverfahren (hierzu aa.) noch für Rückkehrer, die in Italien bereits einen Schutzstatus erhalten haben oder erhalten werden (hierzu bb.). Hieran hat insbesondere auch das Salvini-Dekret (jedenfalls noch) nichts geändert (hierzu cc.). Die Schwelle der Erheblichkeit für einen menschenwürdewidrigen Art. 4 GRCh-Verstoß wird auch deswegen nicht erreicht, weil nichtvulnerable Flüchtlinge in Italien vorübergehend von Kirchen und Hilfsorganisationen unterstützt werden und hernach eine Situation extremer materieller Not durch Arbeitsaufnahme abwenden können (hierzu dd.). [...]

Bis zum heutigen Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist die - nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des EuGH drittschützende (vgl. EuGH, Urteil vom 07.06.2016, Rs. C-63/15 <Ghezelbash>; a.A. noch Urteil vom 10.12.2013, Rs. C-394/12 <Abdullahi>; hierzu Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, § 29 AsylG Rn. 30 ff.) - Rücküberstellungsfrist nicht abgelaufen, sodass im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG weiterhin feststeht, dass die Abschiebung nach Italien durchgeführt werden kann, wenn der Kläger seiner Ausreisepflicht nicht, was ihm gegebenenfalls zu ermöglichen ist (BVerwG, Ur-teil vom 17.09.2015 - 1 C 26.14 -, Juris Rn. 24), auf eigene Initiative innerhalb einer vorgegebenen Frist gemäß Art. 7 Abs. 1a Dublin-DVO 1560/2003/EG (in der Fassung der VO 118/2014/EU) nachkommt.

Denn entgegen seiner Auffassung war er Anfang Juni 2015 im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO "flüchtig", weswegen das Bundesamt die Überstellungsfrist damals rechtmäßig verlängert hat und sie nicht abgelaufen ist. [...]

Die Verlängerung war auch materiell rechtmäßig, denn der Kläger war damals im Sinne der Norm tatsächlich "flüchtig". Nach den bindenden Vorgaben des EuGH im Jawo-Urteil (Rn. 62 u. 70) setzt dies ein Nichterreichen für eine gewisse Dauer und ein Entziehenwollen voraus, d.h. ist anzunehmen, wenn sich der Antragsteller den zuständigen nationalen Behörden entzieht und die Überstellung objektiv unmöglich macht, um diese subjektiv bewusst zu vereiteln. Hiernach liegt etwa im Falle des offenen Kirchenasyls keine "Flucht" vor, weil ein Antragsteller sich zwar gerade deshalb ins Kirchenasyl begibt, um die Überstellung zu vereiteln, die Behörden aber wissen, wo sich der Antragsteller aufhält und objektiv gesehen zugreifen könnten, das jedoch aus moralisch wertzuschätzenden Gründen nicht tun. Im Falle des offenen Kirchenasyls kann das Bundesamt die Überstellungsfrist mithin nicht rechtmäßig auf bis zu 18 Monate verlängern (ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 16.05.2018 - 20 ZB 18.50011 -, Juris). [...]

Seine Meldung beim Sozialamt hat zudem die "Flucht" nicht beendet. Wie der Kläger aus der Belehrung gemäß § 10 AsylG wissen konnte - und musste -, sind seine Ansprechpartner während des laufenden Asylverfahrens das Bundesamt und die zuständige Ausländerbehörde bzw. gegebenenfalls angerufene Gerichte. Meldet er sich bei einer anderen staatlichen Stelle, geht es zu seinen Lasten, wenn das Bundesamt oder die Ausländerbehörde davon erst später erfahren. Im vorliegenden Fall durfte das Bundesamt deshalb am .06.2015 weiterhin von einer "Flucht" des Klägers ausgehen. [...]

Ohnehin hätte auch die Aussetzung des Verfahrens zur Vorlage beim EuGH mit Beschluss des erkennenden Gerichtshofs vom 15.03.2017 den Ablauf der Überstellungsfrist unterbrochen. Um Art. 267 AEUV nicht den ihm zukommenden unionsrechtlichen Effet-utile durch zwischenzeitlichen Zuständigkeitsübergang zu nehmen, unterbricht jede EuGH-Vorlage im Dublin-Verfahren, unabhängig von einer nationalen Möglichkeit der Aussetzung, grundsätzlich automatisch zugleich die Überstellungsfrist des Art. 29 Dublin III-VO mindestens bis zur Entscheidung des EuGH.

4. Entgegen der Auffassung des Klägers hatte sich die am .06.2015 durch das Bundesamt rechtmäßig gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängerte Überstellungsfrist im Übrigen auch nicht automatisch wieder auf beispielsweise sechs Monate verkürzt, nachdem der Kläger kurz darauf, d.h. zufällig oder absichtlich noch innerhalb der ursprünglichen Sechsmonatsfrist, beim Sozialamt der Stadt Heidelberg aufgetaucht war und die erneute Zuweisung eines Zimmers beantragt hatte. Denn es gibt keine unionsrechtliche Norm, aus der eine solche eo ipso eintretende Verkürzung hergeleitet werden könnte. Auch kann der Zeitraum der Flucht nicht etwa aus der Sechsmonatsfrist herausgerechnet und angehängt werden. Für solche Überlegungen taugt auch das Telos der Dublin III-VO nicht, schnell Gewissheit über Zuständigkeit und materiellen Flüchtlingsschutz zu erhalten, denn der Flüchtige hat diese Schnelligkeit mutwillig verhindert (a.A. VG Trier, Urteil vom 16.11.2018 - 1 K 12434/17.TR -, Juris). Wegen des Anwendungsvorrangs und der europaweit einheitlichen Auslegung der Verordnung kann eine Verkürzungspflicht erst recht nicht aus den bundesdeutschen Regelungen der §§ 48, 49 VwVfG hergeleitet werden; eine unionsrechtliche Verlängerungsentscheidung ist nach dem Jawo-Urteil des EuGH (Rn. 75) im Übrigen kein dem Flüchtigen bekanntzugebender Verwaltungsakt. Den vom Kläger der Sache nach geltend gemachten Rechtsanspruch auf (schnelleren) Ablauf der Überstellungsfrist gibt es offenkundig nicht.

Auch das Wiederauftauchen des Klägers im Juni 2015 hat mithin nicht dazu geführt, dass heute die drittschützende Überstellungsfrist des Art. 29 Dublin III-VO abgelaufen und der angefochtene Bescheid deshalb aufzuheben wäre. Selbst wenn die Frist abgelaufen wäre, könnte er sich im Übrigen wegen "treuwidrigen Verhaltens" im konkreten Einzelfall hierauf nicht berufen. Die Berufung kann nach alledem keinen Erfolg haben. [...]