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Zitieren als:
BSG, Urteil vom 25.10.2018 - B 7 AY 1/18 R - asyl.net: M27125
https://www.asyl.net/rsdb/m27125
Leitsatz:

Kein pauschaler Mehrbedarf für Alleinerziehende nach Asylbewerberleistungsgesetz:

1. Die Gewährung einer Leistung wegen eines pauschalen Mehrbedarfs auf Grundlage einer analogen Anwendung von § 30 Abs. 3 SGB XII scheidet währen des Bezugs von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG mangels Regelungslücke von vornherein aus. Leistungen wegen eines Mehrbedarfs werden erst im Rahmen der Analogleistungen nach  § 2 AsylbLG gewährt.

2. Zwar kommt für für Mehrbedarfsleistungen auch § 6 Abs. 1 S. 1 AsylbLG in Betracht, wenn die Leistungen im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts unerlässlich sind. Bei dem Mehrbedarf für Alleinerziehende handelt es sich zwar um einen Bedarf, der der Sicherung des Lebensunterhalts zugeordnet ist. Eine Gewährung als pauschalierte Geldleistung und der Höhe nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII entsprechend ist aber nicht unerlässlich. Bedarfe müssen daher von den Betroffenen im Einzelnen geltend gemacht werden.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, alleinerziehend, Mehrbedarf, sonstige Leistungen, Analogleistungen, Analogie,
Normen: AsylbLG § 3, AsylbLG § 2, AsylbLG § 6, SGB XII § 30 Abs. 3
Auszüge:

[...]

13 Zutreffend hat der Beklagte die Alleinerziehung der Tochter der Klägerin nicht zum Anlass genommen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts pauschal um einen Betrag zu erhöhen. Die Gewährung einer Leistung wegen eines Mehrbedarfs auf Grundlage einer analogen Anwendung von § 30 Abs. 3 SGB XII scheidet mangels Regelungslücke von vornherein aus, wovon wohl auch die Klägerin ausgeht. § 9 Abs. 1 AsylbLG (insoweit i.d.F. des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 <BGBl I 3022>) bestimmt ausdrücklich, dass Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG keine Leistungen nach dem SGB XII erhalten. Die entsprechende Anwendung von Vorschriften des SGB XII ist nur für Leistungsberechtigte vorgesehen, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG erfüllen. Zu diesem Personenkreis gehörte die Klägerin im streitigen Zeitraum nicht.

14 Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG (insoweit unverändert i.d.F. des Gesetzes vom 26.5.1997), der damit als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommt, können sonstige Leistungen insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall u. a. zur Sicherung des Lebensunterhalts unerlässlich sind. Bei dem vom Gesetzgeber im Existenzsicherungsrecht im Übrigen anerkannten Mehr-bedarf bei Alleinerziehung (vgl. § 30 Abs. 3 SGB XII und § 21 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - <SGB II>) handelt es sich zwar um einen Bedarf, der der Sicherung des Lebensunterhalts zugeordnet ist. Eine Gewährung als pauschalierte Geldleistung und der Höhe nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII entsprechend sieht der Senat aber nicht als unerlässlich an. Bedarfe im Einzelnen hat die Klägerin nicht geltend gemacht, sodass offenbleiben kann, welche Anforderungen insoweit an deren Nachweis zu stellen wären. [...]