EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 16.01.2018 - C-240/17 E gg. Finnland - asyl.net: M25880
https://www.asyl.net/rsdb/m25880
Leitsatz:

Zur Verhängung eines Einreiseverbots für den Schengenraum gegen eine Person, die in einem anderen Schengen-Vertragsstaat eine Aufenthaltserlaubnis hat:

1. Art. 25 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) ist dahin auszulegen, dass es dem Vertragsstaat, der beabsichtigt, eine mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Schengen-Raum versehene Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, der über einen von einem anderen Vertragsstaat erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zwar freisteht, das in dieser Bestimmung vorgesehene Konsultationsverfahren noch vor dem Erlass der Rückkehrentscheidung einzuleiten, dieses Verfahren jedoch eingeleitet werden muss, sobald eine derartige Entscheidung erlassen wurde.

2. Art. 25 Abs. 2 des SDÜ ist dahin auszulegen, dass er es nicht verbietet, eine mit einem Einreiseverbot versehene Rückkehrentscheidung, die ein Vertragsstaat gegen einen Drittstaatsangehörigen erlässt, der über einen von einem anderen Vertragsstaat erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zu vollziehen, obwohl das in dieser Bestimmung vorgesehene Konsultationsverfahren läuft, sofern der Drittstaatsangehörige von dem ausschreibenden Vertragsstaat als Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit angesehen wird, unbeschadet der Möglichkeit des Drittstaatsangehörigen, die Rechte aus diesem Aufenthaltstitel geltend zu machen, indem er sich später in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats begibt. Ist eine angemessene Frist nach Beginn des Konsultationsverfahrens verstrichen und ist keine Antwort des konsultierten Vertragsstaats eingegangen, ist der ausschreibende Vertragsstaat jedoch verpflichtet, die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung zurückzuziehen und den Drittstaatsangehörigen gegebenenfalls in seine nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen.

3. Art. 25 Abs. 2 des SDÜ ist dahin auszulegen, dass sich der Drittstaatsangehörige, der über einen von einem Vertragsstaat erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt und gegen den in einem anderen Vertragsstaat eine mit einem Einreiseverbot versehene Rückkehrentscheidung erlassen wurde, vor dem nationalen Richter auf die Rechtswirkungen, die sich aus dem von dem ausschreibenden Vertragsstaat einzuleitenden Konsultationsverfahren ergeben, sowie auf die sich daraus ergebenden Verpflichtungen berufen kann.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Einreise- und Aufenthaltsverbot, Einreisesperre, Schengener Durchführungsübereinkommen, Schengenraum, Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Konsultation, E, Finnland
Normen: SDÜ Art. 25 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

33 Mit seiner zweiten Frage, die zuerst zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 25 Abs. 2 des SDÜ dahin auszulegen ist, dass ein Vertragsstaat, der beabsichtigt, einen Drittstaatsangehörigen, der über einen von einem anderen Vertragsstaat erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt, abzuschieben und ihm die Einreise und den Aufenthalt im Schengen-Raum zu verbieten, das nach dieser Bestimmung vorgesehene Konsultationsverfahren vor dem Erlass einer mit einem Einreiseverbot versehenen Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen einleiten muss oder dieses Verfahren auch nach dem Erlass dieser Entscheidung einleiten kann.

34 Aus dem Wortlaut der meisten Sprachfassungen von Art. 25 Abs. 2 Unterabs. 1 des SDÜ ergibt sich, dass nur dann, wenn ein Drittstaatsangehöriger, der über einen Aufenthaltstitel verfügt, zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem ausgeschrieben ist, der ausschreibende Vertragsstaat verpflichtet ist, den Vertragsstaat, der den Aufenthaltstitel erteilt hat, zu konsultieren.

35 Zudem bestimmt Art. 25 Abs. 2 Unterabs. 2 des SDÜ, dass der ausschreibende Vertragsstaat die Ausschreibung zurückzieht, wenn der Aufenthaltstitel nicht eingezogen wird.

36 Daraus folgt, dass das in Art. 25 Abs. 2 des SDÜ vorgesehene Konsultationsverfahren grundsätzlich erst eingeleitet werden muss, nachdem der betreffende Drittstaatsangehörige zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem ausgeschrieben wurde, d.h. nachdem eine mit einem Einreiseverbot versehene Rückkehrentscheidung gegen ihn ergangen ist.

37 Um die Frage des vorlegenden Gericht umfassend zu beantworten, ist jedoch zu ergänzen, dass Art. 25 Abs. 2 des SDÜ es dem Vertragsstaat, der einen solchen Drittstaatsangehörigen abschieben und ihm die Einreise und den Aufenthalt im Schengen-Raum verbieten möchte, nicht verbietet, das in dieser Bestimmung vorgesehene Konsultationsverfahren noch vor dem Erlass einer mit einem Einreiseverbot versehenen Rückkehrentscheidung einzuleiten.

38 In Anbetracht zum einen des in Art. 25 Abs. 2 des SDÜ angestrebten Ziels, die widersprüchliche Situation zu vermeiden, dass ein Drittstaatsangehöriger über einen von einem Vertragsstaat erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt und gleichzeitig zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem ausgeschrieben ist, und zum anderen des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV ist es nämlich wünschenswert, dieses Konsultationsverfahren so früh wie möglich einzuleiten. [...]

Zur dritten und zur vierten Frage

40 Mit der dritten und der vierten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Konsequenzen der Vertragsstaat, der das Konsultationsverfahren nach Art. 25 Abs. 2 des SDÜ eingeleitet hat, aus dem Ausbleiben einer Antwort des konsultierten Vertragsstaats insbesondere hinsichtlich der Vollziehung der Entscheidung, mit der die Rückkehr eines Drittstaatsangehörigen, der über einen von dem konsultierten Vertragsstaat erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt, angeordnet wird und ein Einreiseverbot für den Schengen-Raum gegen ihn verhängt wird, zu ziehen hat.

41 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das SDÜ, bevor es durch die Verordnung Nr. 562/2006 geändert wurde, u.a. die Voraussetzungen festlegte, die Drittstaatsangehörige erfüllen müssen, um in den Schengen-Raum einzureisen und sich dort weniger als drei Monate aufzuhalten. Aufenthaltstitel für eine Dauer von über 90 Tagen fallen jedoch unbeschadet dieser Einreisevoraussetzungen überwiegend unter das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten. Außerdem berechtigt die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels durch einen Vertragsstaat seinen Inhaber gemäß Art. 21 des SDÜ, sich bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsstaaten zu bewegen, soweit er die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt.

42 Die Richtlinie 2008/115 enthält gemäß ihrem Art. 1 gemeinsame Normen und Verfahren, die in den Mitgliedstaaten bei der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger anzuwenden sind. Nach dem 14. Erwägungsgrund dieser Richtlinie erhält die Wirkung der einzelstaatlichen Rückführungsmaßnahmen durch die Einführung eines Einreiseverbots, das die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedstaaten und den dortigen Aufenthalt verbietet, europäischen Zuschnitt.

43 Nach alledem wirkt sich jede Entscheidung eines Mitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise und des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen gemäß der Verordnung Nr. 562/2006 sowie jede von einem Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2008/115 erlassene Entscheidung, mit der die Rückkehr eines Drittstaatsangehörigen angeordnet und ihm die Einreise verboten wird, auf die anderen Mitgliedstaaten und die anderen Vertragsstaaten des SDÜ aus.

44 In diesem Zusammenhang regelte Art. 23 Abs. 2 und 4 des SDÜ den Fall, dass sich ein Drittstaatangehöriger illegal im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats aufhält, aber über einen von einem anderen Vertragsstaat erteilten Aufenthaltstitel verfügt. Aus Art. 21 der Richtlinie 2008/115, der die Beziehungen zwischen dieser Richtlinie und diesem Übereinkommen regelt, ergibt sich jedoch, dass der genannte Art. 23 durch die Bestimmungen dieser Richtlinie ersetzt wurde.

45 Hierzu sieht Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 wie Art. 23 Abs. 2 bis 4 des SDÜ vor, dass der Drittstaatsangehörige, der sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, verpflichtet ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu begeben, der ihm einen Aufenthaltstitel erteilt hat. Kommt der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten, ist eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen. [...]

48 Was zum einen die Frage betrifft, ob die finnischen Behörden unter diesen Umständen eine mit einem Einreiseverbot versehene Rückkehrentscheidung gegen E. erlassen konnten, ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 selbst, dass sie verpflichtet waren, eine solche Rückkehrentscheidung zu erlassen und sie gemäß Art. 11 dieser Richtlinie mit einem Einreiseverbot zu verbinden, sofern die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit dies gebieten, was allerdings vom nationalen Richter anhand der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Zh. und O., C-554/13, EU:C:2015:377, Rn. 50 bis 52 und 54).

49 In diesem Fall ist ein Mitgliedstaat gehalten, den Begriff "Gefahr für die öffentliche Ordnung" im Sinne der Richtlinie 2008/115 im Einzelfall zu beurteilen, um zu prüfen, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, wobei der bloße Umstand, dass der Drittstaatsangehörige strafrechtlich verurteilt wurde, für sich genommen nicht ausreicht, um eine solche Gefahr anzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Zh. und O., C-554/13, EU:C:2015:377, Rn. 50 und 54).

50 Zum anderen ist zu der Frage, ob die finnischen Behörden diese Entscheidung unter den Umständen des Ausgangsverfahrens vollziehen können, festzustellen, dass diese Behörden gemäß Art. 8 der Richtlinie 2008/115 berechtigt sind, die Abschiebung von E unverzüglich vorzunehmen, unbeschadet des Umstands, dass dieser die Rechte aus dem Aufenthaltstitel, den ihm die spanischen Behörden erteilt haben, geltend machen kann, indem er sich später nach Spanien begibt. Dass das Konsultationsverfahren nach Art. 25 Abs. 2 des SDÜ noch läuft, stellt diese Auslegung nicht in Frage.

51 Auch Art. 25 Abs. 2 des SDÜ steht einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem nicht entgegen, die erfolgt, während das Konsultationsverfahren nach dieser Bestimmung läuft, wie sich aus Rn. 39 des vorliegenden Urteils ergibt. Art. 25 Abs. 2 Unterabs. 2 sieht allerdings vor, dass die Ausschreibung zurückzuziehen ist, wenn "der Aufenthaltstitel nicht eingezogen" wird.

52 Art. 25 Abs. 2 des SDÜ soll durch das darin vorgesehene Konsultationsverfahren Situationen verhindern, in denen für ein und denselben Drittstaatsangehörigen gleichzeitig eine von einem Vertragsstaat eingegebene Ausschreibung zur Einreiseverweigerung und ein von einem anderen Vertragsstaat erteilter gültiger Aufenthaltstitel bestehen.

53 Daher sind die Behörden des konsultierten Mitgliedstaats gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet, zu der Aufrechterhaltung oder der Einziehung des Aufenthaltstitels des betreffenden Drittstaatsangehörigen innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen; diese Frist muss an den Einzelfall angepasst sein, damit den Behörden des konsultierten Mitgliedstaats die für die Sammlung der relevanten Informationen nötige Zeit zur Verfügung steht (vgl. entsprechend Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 97).

54 Im vorliegenden Fall ist offenkundig, dass eine solche Frist von den spanischen Behörden nicht eingehalten wurde. Daher haben die finnischen Behörden mit Verstreichen dieser Frist, solange der fragliche Aufenthaltstitel gültig ist und von den spanischen Behörden nicht formell eingezogen wurde und um zu verhindern, dass eine widersprüchliche Situation, wie in Rn. 52 des vorliegenden Urteils beschrieben, und die Rechtsunsicherheit, die eine solche Situation für den betreffenden Drittstaatsangehörigen bedeutet, fortbestehen, die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung zurückzuziehen und gegebenenfalls den Drittstaatsangehörigen in ihre nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen.

55 Nach alledem ist auf die dritte und die vierte Frage zu antworten, dass Art. 25 Abs. 2 des SDÜ dahin auszulegen ist, dass er es nicht verbietet, eine mit einem Einreiseverbot versehene Rückkehrentscheidung, die ein Vertragsstaat gegen einen Drittstaatsangehörigen erlässt, der über einen von einem anderen Vertragsstaat erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zu vollziehen, obwohl das in dieser Bestimmung vorgesehene Konsultationsverfahren läuft, sofern der Drittstaatsangehörige von dem ausschreibenden Vertragsstaat als Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit angesehen wird, unbeschadet der Möglichkeit des Drittstaatsangehörigen, die Rechte aus diesem Aufenthaltstitel geltend zu machen, indem er sich später in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats begibt. Ist eine angemessene Frist nach Beginn des Konsultationsverfahrens verstrichen und ist keine Antwort des konsultierten Vertragsstaats eingegangen, ist der ausschreibende Vertragsstaat jedoch verpflichtet, die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung zurückzuziehen und den Drittstaatsangehörigen gegebenenfalls in seine nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen.

Zur ersten Frage

56 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 25 Abs. 2 des SDÜ dahin auszulegen ist, dass sich der Drittstaatsangehörige, der über einen von einem Vertragsstaat erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt und gegen den in einem anderen Vertragsstaat eine mit einem Einreiseverbot versehene Rückkehrentscheidung erlassen wurde, vor dem nationalen Richter auf die Rechtswirkungen berufen kann, die sich aus dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Konsultationsverfahren ergeben.

57 Zwar regelt diese Bestimmung das Verfahren zwischen den Behörden der Vertragsstaaten, gleichwohl kann sie konkrete Auswirkungen auf die Rechte und Interessen Einzelner haben.

58 Diese Bestimmung sieht nämlich klar, präzise und unbedingt ein Konsultationsverfahren vor, das von einem Vertragsstaat, der die Einreise eines Drittstaatsangehörigen, der über einen von einem anderen Vertragsstaat erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt, verbieten möchte, zwingend einzuleiten ist. Ist der zweite Staat der Auffassung, dass der von ihm erteilte Aufenthaltstitel aufrechtzuerhalten ist, ergibt sich daraus außerdem eine ebenso klare, präzise und unbedingte Verpflichtung des ersten Staates, die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung zurückzuziehen und gegebenenfalls in eine Ausschreibung in seiner nationalen Liste umzuwandeln.

59 Daher ist ein Einzelner wie E berechtigt, sich vor dem nationalen Richter auf das in Art. 25 Abs. 2 des SDÜ vorgesehene Konsultationsverfahren zu berufen, insbesondere auf die Verpflichtungen des ausschreibenden Staates, dieses Verfahren einzuleiten und – je nach Ergebnis dieses Verfahrens – seine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung in den Schengen-Raum zurückzuziehen.

60 Somit ist Art. 25 Abs. 2 des SDÜ dahin auszulegen, dass sich der Drittstaatsangehörige, der über einen von einem Vertragsstaat erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt und gegen den in einem anderen Vertragsstaat eine mit einem Einreiseverbot versehene Rückkehrentscheidung erlassen wurde, vor dem nationalen Richter auf die Rechtswirkungen, die sich aus dem von dem ausschreibenden Vertragsstaat einzuleitenden Konsultationsverfahren ergeben, sowie auf die sich daraus ergebenden Verpflichtungen berufen kann. [...]