Asylsuchende können sich auf Ablauf der Frist zur Stellung eines Aufnahmegesuchs berufen:
1. Asylsuchende können sich darauf berufen, dass die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergegangen ist, wenn die Frist für die Stellung des Aufnahmegesuchs nach Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin-III-VO abgelaufen ist.
2. Ein Aufnahmegesuch kann nach Ablauf von drei Monaten nach Stellung eines Asylgesuchs nicht mehr wirksam erfolgen, auch wenn dies weniger als zwei Monate nach Erhalt einer Eurodac-Treffermeldung geschieht.
3. Die in Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO geregelte Frist für die Stellung von Aufnahmegesuchen beginnt vor der Stellung eines förmlichen Asylantrags zu laufen, wenn die zuständige Behörde (hier das BAMF) nachweislich darüber informiert wurde, dass ein Asylgesuch gestellt wurde.
(Leitsätze der Redaktion; Entscheidung erging auf Vorlage des VG Minden, Beschluss vom 22.12.2016 - 10 K 5476/16.A - asyl.net: M24535, Asylmagazin 4/2017; siehe Meldung auf asyl.net vom 26.07.2017)
Anmerkung:
[...]
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten und zur zweiten Frage
41 Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 27 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass sich eine Person, die internationalen Schutz beantragt, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine ihr gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung auf den Ablauf einer in Art. 21 Abs. 1 der Verordnung genannten Frist berufen kann, und ob dies auch dann gilt, wenn der ersuchte Mitgliedstaat bereit ist, diese Person aufzunehmen. [...]
43 Der Umfang des einer Person, die internationalen Schutz beantragt, gegen eine ihr gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung zustehenden Rechtsbehelfs wird im 19. Erwägungsgrund dieser Verordnung näher umschrieben. Danach soll der durch die Verordnung geschaffene wirksame Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen, um die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen, zum einen die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung und zum anderen die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen, in den der Antragsteller überstellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C‑63/15, EU:C:2016:409, Rn. 38 und 39).
44 Dies wird durch die allgemeine, mit dem Erlass der Dublin-III-Verordnung eingetretene Fortentwicklung des Systems zur Bestimmung des für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats (im Folgenden: Dublin-System) sowie durch die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele bestätigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C‑63/15, EU:C:2016:409, Rn. 45).
45 Zu dieser Entwicklung ist festzustellen, dass sich der Unionsgesetzgeber im Rahmen der Dublin-III-Verordnung nicht darauf beschränkt hat, organisatorische Regeln für die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu normieren, sondern entschieden hat, die Asylbewerber an diesem Verfahren zu beteiligen, indem er die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Asylbewerber über die Zuständigkeitskriterien zu unterrichten, ihnen Gelegenheit zur Mitteilung der eine korrekte Anwendung dieser Kriterien ermöglichenden Informationen zu geben und zu gewährleisten, dass sie über einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die am Ende des Verfahrens möglicherweise ergehende Überstellungsentscheidung verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C‑63/15, EU:C:2016:409, Rn. 47 bis 51).
46 In Bezug auf die mit der Verordnung verfolgten Ziele ist insbesondere hervorzuheben, dass mit ihr nach ihrem neunten Erwägungsgrund unter Bestätigung der der Verordnung Nr. 343/2003 zugrunde liegenden Prinzipien angesichts der bisherigen Erfahrungen die notwendigen Verbesserungen nicht nur hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Dublin-Systems vorgenommen werden sollen, sondern auch hinsichtlich des Schutzes der Antragsteller, der insbesondere durch einen ihnen gewährten effektiven und vollständigen gerichtlichen Rechtsschutz sichergestellt wird (Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C‑63/15, EU:C:2016:409, Rn. 52).
47 Eine restriktive Auslegung des Umfangs des in Art. 27 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelfs könnte aber der Erreichung dieses Ziels entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C‑63/15, EU:C:2016:409, Rn. 53).
48 Aus dem Vorstehenden folgt, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass sie der Person, die internationalen Schutz beantragt, einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz garantiert, indem sie ihr u. a. die Möglichkeit verschafft, einen Rechtsbehelf gegen eine ihr gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung einzulegen, der auf die Überprüfung der Anwendung dieser Verordnung einschließlich der Beachtung der von ihr vorgesehenen Verfahrensgarantien abzielen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Karim, C‑155/15, EU:C:2016:410, Rn. 22).
49 Auch wenn die Anwendung der Dublin-III-Verordnung im Wesentlichen auf der Durchführung eines Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats beruht, der anhand der in Kapitel III der Verordnung festgelegten Kriterien ermittelt wird (Urteile vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C‑63/15, EU:C:2016:409, Rn. 41, und vom 7. Juni 2016, Karim, C‑155/15, EU:C:2016:410, Rn. 23), ist insoweit jedoch hervorzuheben, dass dieser Prozess einen Aspekt der Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren darstellt, die obligatorisch im Einklang mit den insbesondere in Kapitel VI der Verordnung genannten Regeln durchgeführt werden müssen.
50 Wie die Generalanwältin in Nr. 72 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, müssen diese Verfahren insbesondere unter Beachtung einer Reihe zwingender Fristen durchgeführt werden. [...]
52 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber die Auswirkungen des Ablaufs dieser Fristen in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 der Dublin-III-Verordnung geregelt hat. Danach ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig, wenn das Gesuch nicht innerhalb der genannten Fristen unterbreitet wird.
53 Daraus folgt, dass die Vorschriften in Art. 21 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung zwar das Aufnahmeverfahren regeln sollen, aber auch – ebenso wie die in Kapitel III der Verordnung genannten Kriterien – zur Bestimmung des im Sinne der Verordnung zuständigen Mitgliedstaats beitragen. Eine Entscheidung, mit der die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, angeordnet wird, kann daher nicht wirksam ergehen, wenn die in diesen Vorschriften festgelegten Fristen abgelaufen sind.
54 Die genannten Vorschriften tragen somit entscheidend zur Verwirklichung des im fünften Erwägungsgrund der Dublin-III-Verordnung erwähnten Ziels einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz bei, indem sie bei einer verzögerten Durchführung des Aufnahmeverfahrens gewährleisten, dass der Antrag auf internationalen Schutz in dem Mitgliedstaat geprüft wird, in dem er gestellt wurde, damit die Prüfung nicht durch den Erlass und den Vollzug einer Überstellungsentscheidung weiter aufgeschoben wird.
55 Daher muss das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht, um sicherzustellen, dass die angefochtene Entscheidung ergangen ist, nachdem das in der Verordnung vorgesehene Aufnahmeverfahren korrekt durchgeführt wurde, das Vorbringen eines Asylbewerbers prüfen können, mit dem eine Verletzung der Vorschriften in Art. 21 Abs. 1 der Verordnung geltend gemacht wird (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Juni 2016, Karim, C‑155/15, EU:C:2016:410, Rn. 26). [...]
57 Neben den bereits in Rn. 53 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen ist nämlich festzustellen, dass Art. 27 der Dublin-III-Verordnung keine Unterscheidung zwischen Regeln trifft, die im Rahmen des dort vorgesehenen Rechtsbehelfs angeführt werden können, und dass im 19. Erwägungsgrund der Verordnung allgemein auf die Kontrolle ihrer Anwendung Bezug genommen wird.
58 Im Übrigen stünde die damit geltend gemachte Beschränkung des Umfangs des durch die Dublin- III-Verordnung gebotenen gerichtlichen Rechtsschutzes nicht mit dem in ihrem neunten Erwägungsgrund zum Ausdruck gebrachten Ziel im Einklang, den Schutz der Personen, die internationalen Schutz beantragen, zu stärken, da dieser verstärkte Schutz in erster Linie darin zum Ausdruck kommt, dass den Antragstellern Garantien im Wesentlichen verfahrensrechtlicher Art gewährt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C‑63/15, EU:C:2016:409, Rn. 47 bis 51).
59 Der vom vorlegenden Gericht in seiner zweiten Frage angesprochene Umstand, dass der ersuchte Mitgliedstaat bereit wäre, die betreffende Person trotz des Ablaufs der in Art. 21 Abs. 1 der Verordnung genannten Fristen aufzunehmen, kann nicht ausschlaggebend sein.
60 Da der in Art. 27 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung vorgesehene Rechtsbehelf grundsätzlich nur dann zum Tragen kommen kann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme entweder ausdrücklich, gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung, oder implizit, gemäß deren Art. 22 Abs. 7, stattgegeben hat, kann dieser Umstand nämlich nicht generell zu einer Begrenzung des Umfangs der in Art. 27 Abs. 1 vorgesehenen gerichtlichen Kontrolle führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, A.S., C‑490/16, Rn. 33 und 34).
61 Ferner ist speziell zu Art. 21 Abs. 1 der Verordnung hervorzuheben, dass sein Unterabs. 3 für den Fall des Ablaufs der in den Unterabs. 1 und 2 genannten Fristen von Rechts wegen einen Übergang der Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat vorsieht, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ohne diesen Übergang von irgendeiner Reaktion des ersuchten Mitgliedstaats abhängig zu machen.
62 Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 27 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass sich eine Person, die internationalen Schutz beantragt, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine ihr gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung auf den Ablauf einer in Art. 21 Abs. 1 der Verordnung genannten Frist berufen kann, wobei dies auch dann gilt, wenn der ersuchte Mitgliedstaat bereit ist, diese Person aufzunehmen.
Zur vierten Frage
63 Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 21 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass es möglich ist, ein Aufnahmegesuch mehr als drei Monate nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz wirksam zu unterbreiten, sofern dies innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt einer Eurodac-Treffermeldung im Sinne dieser Vorschrift geschieht. [...]
67 Schon aus dem Wortlaut der letztgenannten Bestimmung geht somit hervor, dass das Gesuch zwingend unter Beachtung der in Art. 21 Abs. 1 der Verordnung genannten Fristen unterbreitet werden muss; dies bedeutet, dass ein Aufnahmegesuch jedenfalls nicht mehr als drei Monate nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz unterbreitet werden darf, ohne dass der Erhalt einer Eurodac-Treffermeldung geeignet wäre, eine Überschreitung dieser Frist zu ermöglichen. [...]
71 Der Erhalt der in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 der Dublin-III-Verordnung erwähnten Eurodac- Treffermeldung ist mithin geeignet, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gegenüber Fällen, in denen kein solches Ergebnis vorliegt, zu vereinfachen.
72 Dieser Umstand vermag daher gegebenenfalls die Anwendung einer kürzeren als der in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung genannten Frist von drei Monaten zu rechtfertigen, nicht aber die Anwendung einer zusätzlichen, zu ihr hinzukommenden Frist. [...]
74 Folglich ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 21 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass es nicht möglich ist, ein Aufnahmegesuch mehr als drei Monate nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz wirksam zu unterbreiten, auch wenn dies weniger als zwei Monate nach Erhalt einer Eurodac-Treffermeldung im Sinne dieser Vorschrift geschieht.
Zur fünften Frage
75 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach den Angaben in der Vorlageentscheidung dem Bundesamt – das in Deutschland mit der Durchführung der sich aus der Dublin-III-Verordnung ergebenden Verpflichtungen betraut ist – das Original der Bescheinigung der Meldung als Asylsuchender, eine Kopie davon oder die wichtigsten darin enthaltenen Informationen mehr als drei Monate vor der Unterbreitung eines Aufnahmegesuchs zugingen, während ein förmlicher Asylantrag von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen weniger als drei Monate vor diesem Gesuch gestellt wurde.
76 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner fünften Frage wissen möchte, ob Art. 20 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein Antrag auf internationalen Schutz dann als gestellt gilt, wenn der mit der Durchführung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen betrauten Behörde ein Schriftstück zugegangen ist, das von einer Behörde erstellt wurde und bescheinigt, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht hat, und, gegebenenfalls, wenn ihr nur die wichtigsten in einem solchen Schriftstück enthaltenen Informationen, nicht aber das Schriftstück oder eine Kopie davon, zugegangen sind, oder ob ein solcher Antrag erst dann als gestellt gilt, wenn ein förmlicher Asylantrag gestellt wird. [...]
78 Da ein von den Behörden erstelltes Schriftstück nicht als ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt angesehen werden kann, muss daher zur Beantwortung der fünften Frage geklärt werden, ob ein Schriftstück wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende ein "behördliches Protokoll" im Sinne dieser Bestimmung darstellen kann.
79 Hierzu ist festzustellen, dass die vom Unionsgesetzgeber verwendeten Begriffe eindeutig auf ein von den Behörden erstelltes Schriftstück verweisen, doch lassen sich ihnen keine näheren Angaben dazu entnehmen, welches Verfahren bei der Erstellung dieses Schriftstücks eingehalten werden oder welche Informationen es enthalten sollte. [...]
82 Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Bestimmungen des Unionsrechts im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans, C‑280/04, EU:C:2005:753, Rn. 31).
83 Zudem sind bei der Auslegung des ersten Satzes von Art. 20 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung dessen Kontext und die Ziele der Verordnung zu berücksichtigen.
84 Hierzu ist erstens festzustellen, dass in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung klargestellt wird, dass bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein sollte, was zum einen darauf hindeutet, dass die Erstellung dieses Protokolls im Wesentlichen eine Formalität darstellt, mit der der Willen eines Drittstaatsangehörigen, um internationalen Schutz zu ersuchen, festgehalten werden soll, und zum anderen, dass diese Formalität nicht aufgeschoben werden darf.
85 Zweitens geht aus Art. 20 Abs. 1 der Verordnung hervor, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. [...]
87 Art. 4 Abs. 1 der Verordnung sieht im Übrigen ausdrücklich vor, dass der Antragsteller nach Stellung eines solchen Antrags u. a. über die Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, die Durchführung eines persönlichen Gesprächs und die Möglichkeit, den zuständigen Behörden Angaben zu machen, informiert werden muss. Desgleichen geht aus Art. 6 Abs. 4 der Verordnung hervor, dass im Anschluss an die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durch einen unbegleiteten Minderjährigen geeignete Schritte zu unternehmen sind, um insbesondere im Hinblick auf die Anwendung der in Art. 8 der Verordnung genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte des unbegleiteten Minderjährigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu ermitteln.
88 Daraus folgt, dass die zuständige Behörde, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wirksam einleiten zu können, zuverlässig darüber informiert werden muss, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht hat, ohne dass das zu diesem Zweck erstellte Schriftstück eine ganz bestimmte Form haben oder zusätzliche, für die Anwendung der in der Dublin-III-Verordnung festgelegte Kriterien oder gar für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in der Sache relevante Informationen enthalten muss. Es ist in diesem Verfahrensstadium auch nicht erforderlich, dass bereits ein persönliches Gespräch geführt wurde.
89 Die Prüfung der Vorarbeiten zur Verordnung Nr. 343/2003, deren Art. 4 Abs. 2 ohne inhaltliche Änderung in Art. 20 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung übernommen wurde, bestätigt diese Beurteilung. [...]
91 Drittens würde die Wirksamkeit einiger wichtiger Garantien für Personen, die internationalen Schutz beantragen, eingeschränkt, wenn der Erhalt eines Schriftstücks wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht ausreichen würde, um die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz zu manifestieren. [...]
93 Viertens weist die Dublin-III-Verordnung dem ersten Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, eine besondere Rolle zu. [...]
95 Würde ein Dokument wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht als "Protokoll" im Sinne dieser Vorschrift angesehen, könnten unter diesen Umständen Drittstaatsangehörige in der Praxis den Mitgliedstaat, in dem sie um internationalen Schutz nachgesucht haben, verlassen und in einem anderen Mitgliedstaat erneut darum nachsuchen, ohne dass sie aus diesem Grund an den ersten Mitgliedstaat überstellt werden könnten und ohne dass es möglich wäre, unter Zuhilfenahme des Eurodac-Systems den ursprünglichen Antrag aufzufinden. Eine solche Situation wäre geeignet, das Funktionieren des Dublin-Systems erheblich zu beeinträchtigen, weil der besondere Status in Frage gestellt würde, den der erste Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, nach der Dublin-III-Verordnung besitzt.
96 Fünftens steht die Annahme, dass ein Schriftstück wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende ein "Protokoll" im Sinne von Art. 20 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung darstellt, mit dem im fünften Erwägungsgrund dieser Verordnung genannten Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz im Einklang, da eine solche Auslegung sicherstellt, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats so schnell wie möglich beginnt, ohne durch die Erfüllung einer für seine Durchführung nicht erforderlichen Formalität verzögert zu werden. Es wäre diesem Ziel hingegen abträglich, wenn der Zeitpunkt des Beginns dieses Verfahrens allein von einer Entscheidung der zuständigen Behörde wie der Vergabe eines Termins für ein persönliches Gespräch abhinge.
97 Angesichts all dessen ist ein Schriftstück wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das von einer Behörde erstellt wurde und bescheinigt, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht hat, als "Protokoll" im Sinne von Art. 20 Abs. 2 der Verordnung anzusehen.
98 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen zur Rolle dieser Bestimmung in dem mit der Verordnung errichteten System und zu ihrem Zweck ist die Übermittlung der wichtigsten in einem solchen Schriftstück enthaltenen Informationen an die zuständige Behörde als Übermittlung des Originals oder einer Kopie des Schriftstücks an diese Behörde anzusehen. Sie genügt daher als Beweis dafür, dass ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt gilt. [...]
103 Nach alledem ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass Art. 20 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt gilt, wenn der mit der Durchführung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen betrauten Behörde ein Schriftstück zugegangen ist, das von einer Behörde erstellt wurde und bescheinigt, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht hat, und, gegebenenfalls, wenn ihr nur die wichtigsten in einem solchen Schriftstück enthaltenen Informationen, nicht aber das Schriftstück oder eine Kopie davon, zugegangen sind.
Zur dritten, zur sechsten, zur siebten und zur achten Frage
104 Angesichts der Antworten auf die übrigen Fragen sind die dritte, die sechste, die siebte und die achte Frage nicht zu beantworten. [...]