BAMF

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Zitieren als:
BAMF, Bescheid vom 07.05.2008 - 5198193-438 - asyl.net: M14000
https://www.asyl.net/rsdb/m14000
Leitsatz:
Schlagwörter: Irak, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, psychische Erkrankung, schizoaffektive Psychose, medizinische Versorgung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ist zu entnehmen, dass der Ausländer an einer schizoaffektiven Psychose leidet. Der Patient ist auf eine disziplinierte regelmäßige Medikamentenversorgung angewiesen, um eine Aggravation der schweren Gesundheitsstörung zu vermeiden. Bei der erheblichen depressiven Färbung der vorliegenden schweren Gesundheitsstörung ist die Möglichkeit von suizidalen Handlungen nicht auszuschließen.

1. Es liegen Wiederaufgreifensgründe vor, die eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG rechtfertigen.

Die für den Folgeantrag angegebene Begründung führt zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung, weil nunmehr auch vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Irak auszugehen ist.

Vorliegend ist eine erhebliche konkrete Gefahrenlage gegeben. Wegen der derzeitigen medizinischen Versorgunglage im Irak ist die notwendige ärztliche Betreuung für den Antragsteller in seinem Heimatland nicht möglich. Insoweit würde sich bei Rückkehr der Gesundheitszustand des Antragstellers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald wesentlich verschlechtern.