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Zitieren als:
BAMF, vom 16.07.2008 - 5074360-1-499 - asyl.net: M12579
https://www.asyl.net/rsdb/m12579
Leitsatz:
Schlagwörter: Palästina, Westjordanland, Palästinenser, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, Angina Pectoris, Hypertonie, Schlafapnoe, Diabetes mellitus, Hepatitis, Adipositas permagna, Epilepsie, Augenerkrankung, medizinische Versorgung, Finanzierbarkeit
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Die Antragsteller, staatenlose Palästinenser aus dem Westjordanland, beantragten am 15.01.2004 ihre Anerkennung als Asylberechtigte.

Es liegt jedoch ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich des durch Israel besetzten palästinensischen Autonomiegebietes (Westbank) für die Antragsteller vor.

Von einer Abschiebung soll gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dem Ausländer eine erhebliche individuelle und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht, wobei es hier nicht darauf ankommt, von wem die Gefahr ausgeht und wodurch sie hervorgerufen wird. Es muss jedoch über die Gefahren hinaus, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, eine besondere Fallkonstellation gegeben sein, die als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteigt (vgl. die insoweit auf § 60 Abs. 7 AufenthG übertragbaren Entscheidungen BVerwG, Urteile vom 29.11.1977, BVerwGE 55, 82; vom 17.01.1989, EZAR 201 Nr. 19; vom 30.10.1990, BVerwGE 87, 52; vom 17.10.1995, BVerwGE 99.324, und vom 23.08.1996, 9 C 144.95).

Für den Antragsteller zu 1. wurden folgende Diagnosen gestellt:

Angina Pectoris (I 20.9)

Essentielle Hypertonie (I 10.00)

Schlafapnoe-Syndrom (G 47.39)

Diabetes mellitus Typ 2 (E 11.90)

Steatosis hepatis

Adipositas permagna (I 66.0).

Der Antragsteller zu 1. kann in der Westbank die notwendige Behandlung und Medikation nicht erhalten.

Bei der Antragstellerin zu 3. besteht eine Absencenepilepsie mit medikametöser Einstellung.

Der Antragstellerin zu 3. ist der kontinuierliche Zugang zu den Einrichtungen des Gesundheitswesens im besetzen Gebiet - Westbank - unmöglich.

Beim Antragsteller zu 4. wurde am 27.06.2007 eine Linsenaspiration durchgeführt und weitere Kontrollen in der Abteilung für Kinder- und Neuroophthalmologie sind erforderlich

Angesichts dessen, dass 75% der palästinensischen Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze leben, fehlen in den meisten Fällen die finanziellen Mittel, um eine ärztliche Behandlung oder auch nur Medikamente bezahlen zu können. Für Bedürftige nahezu kostenfrei arbeitende Organisationen, wie z.B. die "Volksambulanzen", sind mangels Ausstattung keine Alternative, da sie dem Bedarf nicht im Ansatz gerecht werden können.