OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.09.2000 - 11 M 2929/00 - asyl.net: R9829
https://www.asyl.net/rsdb/R9829
Leitsatz:

Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl. S. 2842) am 1. Juli 1998 kommt es bei der ausländerrechtlichen Beurteilung der Frage, ob eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen einem mitsorgeberechtigten Elternteil und seinem nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kind vorliegt, ganz wesentlich auf die tatsächliche Ausübung des Sorgerechts an. Im Rahmen eines Eilverfahrens ist zu prüfen, ob zuverlässige Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der betreffende Ausländer nach außen hin erkennbar in ausreichendem Maße Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seines Kindes übernimmt. Ist das der Fall, kann das Kind, welches sein Bleiberecht von seinem aufenthaltsberechtigten Vater ableitet, einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den von ihm gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gem. § 55 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 3 AuslG haben.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: D (A), Ausländer, Familienzusammenführung, Duldung, Aufenthaltsbefugnis, Ehescheidung, Kinder, familiäre Lebensgemeinschaft, Gemeinsames Sorgerecht, Schutz von Ehe und Familie, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Einstweilige Anordnung
Normen: GG Art. 6; AuslG § 55 Abs. 2; AuslG § 30 Abs. 3; VwGO § 123; BGB § 1626
Auszüge:

Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl. S. 2842) am 1. Juli 1998 kommt es bei der ausländerrechtlichen Beurteilung der Frage, ob eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen einem mitsorgeberechtigten Elternteil und seinem nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kind vorliegt, ganz wesentlich auf die tatsächliche Ausübung des Sorgerechts an. Im Rahmen eines Eilverfahrens ist zu prüfen, ob zuverlässige Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der betreffende Ausländer nach außen hin erkennbar in ausreichendem Maße Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seines Kindes übernimmt. Ist das der Fall, kann das Kind, welches sein Bleiberecht von seinem aufenthaltsberechtigten Vater ableitet, einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den von ihm gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gem. § 55 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 3 AuslG haben.