1. Die Vergünstigung des § 2 Abs. 1 AsylblG durch Gewährung von Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes setzt voraus, daß sowohl die (freiwillige) Ausreise nicht erfolgen kann als auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können.
2. Die am Ende dieser Vorschrift genannten entgegenstehenden Gründe beziehen sich nicht nur darauf, daß aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, sondern auch darauf, daß die Ausreise nicht erfolgen kann.
3. Für die Vergünstigung reicht nicht, daß nur tatsächliche Gründe der Ausreise und Abschiebung entgegenstehen. Tatsächliche Gründe können aber zugleich humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe sein.
4. Der Abschiebung von Roma in den Kosovo und ihrer Rückkehr dorthin stehen aufgrund der gegenwärtigen Lage im Kosovo humanitäre Gründe entgegen. (amtliche Leitsätze)