Das Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) hat nichts daran geändert, daß eine über die bloße Begegnungsgemeinschaft hinausgehende, im Rahmen der §§ 23, 17 AuslG beachtliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft des Ausländers zu seinem Kind erst dann besteht, wenn diese auch tatsächlich praktiziert wird; die gesetzgeberische Wertung, Eltern sollten auch nach ihrer Trennung gemeinsam die Sorge für ihre Kinder ausüben, reicht allein für eine dem Ausländer günstige Ermessensausübung nicht aus.
Das Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) hat nichts daran geändert, daß eine über die bloße Begegnungsgemeinschaft hinausgehende, im Rahmen der §§ 23, 17 AuslG beachtliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft des Ausländers zu seinem Kind erst dann besteht, wenn diese auch tatsächlich praktiziert wird; die gesetzgeberische Wertung, Eltern sollten auch nach ihrer Trennung gemeinsam die Sorge für ihre Kinder ausüben, reicht allein für eine dem Ausländer günstige Ermessensausübung nicht aus.
(Amtliche Leitsätze)