VGH Baden-Württemberg

Merkliste
Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2000 - 13 S 2260/99 - asyl.net: R9544
https://www.asyl.net/rsdb/R9544
Leitsatz:

Die Bedingung "Erlischt mit PassausstellunG" ist eine zulässige auflösende Bedingung für eine Duldung.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: D (A), Vietnamesen, Duldung, Verwaltungsakt, Nebenbestimmungen, Auflösende Bedingung, Passausstellung, Auslegung, Verpflichtungsklage, Vorverfahren
Normen: AuslG § 55 Abs. 2; AuslG § 56 Abs. 2; AuslG § 56 Abs. 3
Auszüge:

Passausstellung als auflösende Bedingung einer Duldung.

Die auflösende Bedingung: "Erlischt mit Passausstellung", darf der Beklagte danach Duldungen beifügen. Die Passausstellung ist ein bestimmtes konkretes Ereignis, über dessen Eintritt kein Streit zwischen den Beteiligten entstehen kann. Im konkreten Fall des Klägers kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass nach dem Rückübernahmeabkommen der Bundesrepublik Deutschland mit Vietnam die Passausstellung selbst - also der Eintritt des Ereignisses - gänzlich ausgeschlossen wäre. Ungewiss ist zunächst lediglich, wann ein Pass ausgestellt wird, insoweit handelt es sich um ein bestimmtes Ereignis, dessen Eintritt zeitlich ungewiss ist. Dem Wesen der Bedingung steht auch nicht entgegen, dass bei der Passausstellung der Kläger mitwirken muss. Eine Bedingung liegt auch dann vor, wenn sie vom Willen eines Betroffenen abhängig ist.

Bei der Bedingung "Erlischt mit Passausstellung" handelt es sich mithin um eine zulässige auflösende Bedingung (ebenso bereits der Beschluss des erk. Gerichtshofs vom 12.05.1998 - 2 S 1245/98 -). Sie schränkt neben der zeitlichen Befristung von Gesetzes wegen die Duldung in der zeitlichen Dimension zusätzlich für den Fall ein, dass das Ereignis vorher eintritt. Die Duldung erlischt mit dem Ereignis selbst und bedarf insbesondere im Hinblick auf den Wegfall eines Abschiebungshindernisses nicht eines Widerrufs.

Das geltende Ausländerrecht lässt dies aus den vom Beklagten geltend gemachten Zweckmäßigkeitsgründen zu. Dafür spricht insbesondere der von ihm angeführte Gesetzeszweck, die beschleunigte Abschiebung ausreisepflichtiger Ausländer zu ermöglichen. Diesem Zweck entspricht es, dass die Ausländerbehörde die Befugnis besitzt, die Duldung mit einer auflösenden Bedingung zu versehen, um so von vornherein langwierige Streitigkeiten über Erlöschensgründe einer Duldung zu vermeiden. Bei einem Widerruf, den das Verwaltungsgericht allein für zulässig hält, wäre dies gerade nicht der Fall, da der Rechtsweg erneut eröffnet wäre. Dem beugt die auflösende Bedingung vor und hält damit eine zweckmäßige, dem gesetzlichen Beschleunigungszweck gerecht werdende Alternative zum Widerruf bereit.