Zur Berufungsbegründung nach § 124 a Abs. 3 VwGO genügt die Bezugnahme auf den Zulassungsantrag und den Zulassungsbeschluss, wenn sich daraus eine für das Asylverfahren entscheidungserhebliche Tatsachenfrage und eine von der Vorinstanz abweichende Beurteilung ergibt. (Amtlicher Leitsatz)
Zur Berufungsbegründung nach § 124 a Abs. 3 VwGO genügt die Bezugnahme auf den Zulassungsantrag und den Zulassungsbeschluss, wenn sich daraus eine für das Asylverfahren entscheidungserhebliche Tatsachenfrage und eine von der Vorinstanz abweichende Beurteilung ergibt.