BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 - 1 C 19.99 - asyl.net: R9322
https://www.asyl.net/rsdb/R9322
Leitsatz:

Eine Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 32 AuslG begründet für die von ihr begünstigten Ausländer keine unmittelbaren Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Diese haben lediglich Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der von der obersten Landesbehörde gebilligten praktischen Anwendung der Anordnung innerhalb des Bundeslandes. (amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: D (A), Bleiberechtsregelung 1996, Erlasslage, Anordnung, Auslegung, Rechtsnorm, Verwaltungsvorschriften, Ermessen, Ermessensbindung, Gleichbehandlungsgrundsatz, Aufenthaltsbefugnis, Folgeantrag, Vorsätzliche Verzögerung der Ausreise
Normen: AuslG § 30; AuslG § 32; GG Art. 3 Abs. 1
Auszüge:

Eine Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 32 AuslG begründet für die von ihr begünstigten Ausländer keine unmittelbaren Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Diese haben lediglich Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der von der obersten Landesbehörde gebilligten praktischen Anwendung der Anordnung innerhalb des Bundeslandes. (amtliche Leitsätze)