VG Sigmaringen

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Zitieren als:
VG Sigmaringen, Beschluss vom 18.12.1998 - 7 K 3067/98 - asyl.net: R8
https://www.asyl.net/rsdb/R8
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Verfahrensrecht, Ausländer, Ausreisepflicht, Aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Ausweisung, Abschiebungsandrohung, Strafhaft, Fristen, Abschiebungsankündigung, Rechtsweggarantie, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Einstweilige Anordnung
Normen: VwGO § 123; AuslG § 50 Abs. 1 S. 1; AuslG § 50 Abs. 5 S. 2; GG Art. 19 Abs. 4
Auszüge:

Zwar hat hier der Antragsgegner im Ausweisungsbescheid vom 23.11.1998 unter Nr.3 eine Abschiebungsandrohung verfügt, jedoch hat er diese inhaltlich dahingehend ausgeformt, daß dem Antragsteller die Abschiebung direkt im Anschluß an die Strafhaft angedroht wurde. Nach Auffassung des Gerichts erlaubt diese Inhaltsbestimmung der Abschiebungsandrohung aber keine Abschiebung aus der Strafhaft, wie sie der Antragsgegner vornehmen will.

Selbst wenn man aber dieser Auslegung nicht folgen wollte, fehlt es hier jedenfalls an der für eine Abschiebung nach § 50 Abs. 5 S. 2 AuslG notwendigen weiteren Voraussetzung, wonach die Abschiebung mindestens eine Woche vorher angekündigt werden soll.

Darüber hinaus hat die Abschiebungsankündigung und insbesondere die Mindestfrist aber auch den Sinn, daß damit der Antragsteller aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG Gelegenheit erhält, im Hinblick auf die nunmehr konkret bevorstehende Abschiebung Hindernisse insbesondere auch hinsichtlich des Ziellandes geltend zu machen. Denn nur dann, wenn der Ausländer konkret von der bevorstehenden Abschiebung weiß, kann er solche Umstände zeitnah vorbringen. Befindet er sich dagegen auf längere Zeit in Haft und würde man eine - wie hier geschehen - Abschiebungsankündigung auf einen völlig ungewissen Zeitpunkt als zulässig erachten, so wäre ihm hierdurch praktisch jede Rechtsschutzmöglichkeit genommen, da er bei einer für ihn dann völlig überraschend erfolgenden Abschiebung kaum mehr eine Chance hätte, dieser entgegenstehende Umstände (auch bei Gericht) geltend zu machen.