Der VGH Hessen hat in dieser Grundsatzentscheidung geklärt, dass de facto-Flüchtlinge nicht auf eine theoretische anderweitige Hilfemöglichkeit verwiesen werden können, indem sie auf die Stellung eines Asylantrages verwiesen werden und folglich als Flüchtlinge Leistungen nach Asylantragstellung in den Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber erhalten können. Der VGH hat dazu ausgeführt, dass soweit sich aus dem ausdrücklich erklärten Willen gerade kein Asylantrag entnehmen lässt ein Verweis auf Leistungen nach dem AsylbLG im Asylverfahren nicht möglich ist.
(Leitsatz der Redaktion)
Der VGH Hessen hat in dieser Grundsatzentscheidung geklärt, dass de facto-Flüchtlinge nicht auf eine theoretische anderweitige Hilfemöglichkeit verwiesen werden können, indem sie auf die Stellung eines Asylantrages verwiesen werden und folglich als Flüchtlinge Leistungen nach Asylantragstellung in den Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber erhalten können. Der VGH hat dazu ausgeführt, dass soweit sich aus dem ausdrücklich erklärten Willen gerade kein Asylantrag entnehmen lässt ein Verweis auf Leistungen nach dem AsylbLG im Asylverfahren nicht möglich ist.