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EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 10.02.2000 - C-240/97 - asyl.net: R6339
https://www.asyl.net/rsdb/R6339
Leitsatz:

Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 6 Absatz 1 und 14 Absatz 1 des Beschlusses

Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats - Türkischer

Arbeitnehmer, der in Untersuchungshaft genommen und anschließend zu einer Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt

wurde - Ausweisung aus generalpräventiven Gründen.

Schlagwörter: D (A), Türken, Arbeitnehmer, Freizügigkeit, Arbeitsmarkt, Straftäter, Untersuchungshaft, Arbeitsverhältnis, Ausweisung, Spezialprävention, Generalprävention, Wiederholungsgefahr
Normen:
Auszüge:

Ein türkischer Arbeitnehmer, der länger als vier Jahre ununterbrochen eine ordnungsgemäße Beschäftigung in einem Mitgliedstaat ausgeübt hat, aber anschließend länger als ein Jahr wegen einer Straftat in Untersuchungshaft gehalten wurde, für die er später rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, deren Vollstreckung insgesamt zur Bewährung ausgesetzt wurde, hat nicht wegen der fehlenden Ausübung einer Beschäftigung während seiner Untersuchungshaft aufgehört, dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats anzugehören, wenn er innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach seiner Haftentlassung wieder eine Beschäftigung findet. Er hat dort Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, um weiterhin sein Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis gemäß Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation ausüben zu können.

Artikel 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ist dahin auszulegen, daß er der Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, der ein unmittelbar durch diesen Beschluß gewährtes Recht innehat, entgegensteht, wenn diese Maßnahme aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung zum Zweck der Abschreckung anderer Ausländer verfügt wird, ohne daß das persönliche Verhalten des Betroffenen konkreten Anlaß zu der Annahme gibt, daß er weitere schwere Straftaten begehen wird, die dieöffentliche Ordnung im Aufnahmemitgliedstaat stören könnten.