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VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.02.2000 - A 6 S 675/99 - asyl.net: R6022
https://www.asyl.net/rsdb/R6022
Leitsatz:

1. Angehörige der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya haben in Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nach wie vor weder unmittelbar noch mittelbar staatliche Verfolgung zu befürchten; die Machtübernahme durch Generalstabschef Pervez Musharraf von Oktober 1999 ändert an dieser Einschätzung nichts (Fortführung der Senatsrechtsprechung; vgl. zuletzt Urteil vom 15.6.1999 - A 6 S 2766/98 -).

2. Das Verfahren wegen Feststellung von Abschiebungshindernissen im Sinne von § 53 AuslG kann jederzeit nach freiem Ermessen wiederaufgegriffen werden (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 07.09.19999 - 1 C 6.99 -).

3. Der Betroffene hat wegen des Wiederaufgreifens keinen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung, wenn schon jetzt feststeht, daß ein wiederaufgegriffenes Verfahren kraft zwingenden Rechts erfolglos bleiben müßte; zum einen ist in derartigen Fällen das Wiederaufgreifensermessen "auf Null reduziert", und zum anderen fehlt es unter derartigen Umständen am Rechtsschutzbedürfnis.

Schlagwörter: Pakistan, Ahmadiyya, Folgeantrag, Änderung der Sachlage, neue Beweismittel, Darlegungserfordernis, Gruppenverfolgung, religiös motivierte Verfolgung, Mittelbare Verfolgung, Verfolgung durch Dritte, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, Wiederaufgreifen des Verfahrens, Ermessen, Ermessensreduzierung auf Null, Rechtsschutzbedürfnis
Normen: AuslG § 51 Abs. 1; AuslG § 53 Abs. 6; VwVfG § 51 Abs. 1 -3; VwVfG § 5; VwVfG § 48 Abs. 1; VwVfG § 49 Abs. 1
Auszüge:

1. Angehörige der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya haben in Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nach wie vor weder unmittelbar noch mittelbar staatliche Verfolgung zu befürchten; die Machtübernahme durch Generalstabschef Pervez Musharraf von Oktober 1999 ändert an dieser Einschätzung nichts (Fortführung der Senatsrechtsprechung; vgl. zuletzt Urteil vom 15.6.1999 - A 6 S 2766/98 -).

2. Das Verfahren wegen Feststellung von Abschiebungshindernissen im Sinne von § 53 AuslG kann jederzeit nach freiem Ermessen wiederaufgegriffen werden (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 07.09.19999 - 1 C 6.99 -).

3. Der Betroffene hat wegen des Wiederaufgreifens keinen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung, wenn schon jetzt feststeht, daß ein wiederaufgegriffenes Verfahren kraft zwingenden Rechts erfolglos bleiben müßte; zum einen ist in derartigen Fällen das Wiederaufgreifensermessen "auf Null reduziert", und zum anderen fehlt es unter derartigen Umständen am Rechtsschutzbedürfnis.

(Amtliche Leitsätze)