Zum Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens wegen Vorliegens eines neuen Beweismittels.
Die Verfolgungsgefährdung türkischer Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit wegen exilpolitischer Aktivitäten im Rahmen der Rückkehrkontrollen an den Grenzen der Türkei läßt sich auch in den Fällen der im Wege des Strafnachrichtenaustausches zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei den türkischen Behörden bekannt gewordenen strafgerichtlichen Verurteilung wegen der Teilnahme an einer Autobahnblockade nur anhand einer sorgfältigen Würdigung und Gewichtung der konkreten Umstände des Einzelfalles bestimmen. Von Bedeutung sind insofern insbesondere der geleistete Tatbeitrag und das übrige exilpolitische Engagement.
(Amtliche Leitsätze)
Zum Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens wegen Vorliegens eines neuen Beweismittels.
Die Verfolgungsgefährdung türkischer Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit wegen exilpolitischer Aktivitäten im Rahmen der Rückkehrkontrollen an den Grenzen der Türkei läßt sich auch in den Fällen der im Wege des Strafnachrichtenaustausches zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei den türkischen Behörden bekannt gewordenen strafgerichtlichen Verurteilung wegen der Teilnahme an einer Autobahnblockade nur anhand einer sorgfältigen Würdigung und Gewichtung der konkreten Umstände des Einzelfalles bestimmen. Von Bedeutung sind insofern insbesondere der geleistete Tatbeitrag und das übrige exilpolitische Engagement. (Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG wurde verneint).