OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Urteil vom 26.10.1999 - 5 L 3180/99 - asyl.net: R5366
https://www.asyl.net/rsdb/R5366
Leitsatz:

1. Die Stellung eines Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland allein rechtfertigt nicht die Annahme, dem Antragsteller drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus diesem Grunde bei Rückkehr in den Iran eine politische Verfolgung (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung).

2. a) Aufgrund exilpolitischer Tätigkeit droht politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nur, wenn diese Tätigkeit den Staatssicherheitsbehörden des iranischen Staates bekannt geworden und anzunehmen ist, daß diese Behörden die Aktivitäten als erhebliche, den Bestand des Staates gefährdende oppositionelle Aktivitäten bewerten (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung unter Berücksichtigung der am 9. Juli 1996 in Kraft getretenen Änderung des iranischen Gesamtstrafgesetzbuches).

b) Eine einfache Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation (hier: Konstitutionalisten - OIK/CMI) und die bloße Teilnahme an einigen von ihr veranstalteten Demonstrationen rechtfertigt in der Regel nicht die Annahme einer solchen politischen Verfolgung.

3. a) Aufgrund des Eintritts in die Evangelisch-lutherische Kirche in der Bundesrepublik Deutschland droht politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nur, wenn dies staatlichen, halbstaatlichen oder anderen Institutionen, denen gegenüber der Staat Schutz gewährt, bekannt wird und von diesen als Bedrohung für den islamischen Staat bewertet wird.

b) Ob eine solche Bewertung anzunehmen ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, und in der Regel zu verneinen, wenn es sich um eine einfache Mitgliedschaft handelt, die weder mit missionarischer Tätigkeit noch mit Leitungsaufgaben oder anderen hervorgehobenen Funktionen verbunden ist.

4. Wenn weder aufgrund der Asylantragstellung noch aufgrund exilpolitischer Tätigkeit und auch nicht aufgrund eines Glaubenswechsels politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, rechtfertigt in der Regel auch die Gesamtwürdigung dieser drei Gesichtspunkte nicht die Annahme einer solchen politischen Verfolgung.

Schlagwörter: Iran, Nachfluchtgründe, Subjektive Nachfluchtgründe, Exilpolitische Betätigung, Monarchisten, OIK, CMI, Mitglieder, Demonstrationen, Überwachung im Aufnahmeland, Antragstellung als Asylgrund, Strafverfolgung, Gesetzesänderung, Gesamtstrafe, Konversion
Normen: AuslG § 51 Abs. 1; AuslG § 53
Auszüge:

1. Die Stellung eines Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland allein rechtfertigt nicht die Annahme, dem Antragsteller drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus diesem Grunde bei Rückkehr in den Iran eine politische Verfolgung (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung).

2. a) Aufgrund exilpolitischer Tätigkeit droht politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nur, wenn diese Tätigkeit den Staatssicherheitsbehörden des iranischen Staates bekannt geworden und anzunehmen ist, daß diese Behörden die Aktivitäten als erhebliche, den Bestand des Staates gefährdende oppositionelle Aktivitäten bewerten (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung unter Berücksichtigung der am 9. Juli 1996 in Kraft getretenen Änderung des iranischen Gesamtstrafgesetzbuches).

b) Eine einfache Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation (hier: Konstitutionalisten - OIK/CMI) und die bloße Teilnahme an einigen von ihr veranstalteten Demonstrationen rechtfertigt in der Regel nicht die Annahme einer solchen politischen Verfolgung.

3. a) Aufgrund des Eintritts in die Evangelisch-lutherische Kirche in der Bundesrepublik Deutschland droht politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nur, wenn dies staatlichen, halbstaatlichen oder anderen Institutionen, denen gegenüber der Staat Schutz gewährt, bekannt wird und von diesen als Bedrohung für den islamischen Staat bewertet wird.

b) Ob eine solche Bewertung anzunehmen ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, und in der Regel zu verneinen, wenn es sich um eine einfache Mitgliedschaft handelt, die weder mit missionarischer Tätigkeit noch mit Leitungsaufgaben oder anderen hervorgehobenen Funktionen verbunden ist.

4. Wenn weder aufgrund der Asylantragstellung noch aufgrund exilpolitischer Tätigkeit und auch nicht aufgrund eines Glaubenswechsels politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, rechtfertigt in der Regel auch die Gesamtwürdigung dieser drei Gesichtspunkte nicht die Annahme einer solchen politischen Verfolgung. (Amtliche Leitsätze)