Die PKK / ERNK stellt ungeachtet der Gewaltverzichtserklärungen ihres Anführers Abdullah Öcalan nach wie vor eine die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdende Organisation im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 30 März 1999 - BVerwG 9 C 23.98 - sowie - BVerwG 9 C 31.98 - ) dar.
Einzelfall eines kurdischen Asylbewerbers aus der Türkei, der mit seinem exilpolitischen Engagement die PKK / ERNK als Funktionär auf Komitee-Ebene unterstützt und deshalb vom Abschiebungsschutz des § 51 Abs. 1 AuslG ausgeschlossen ist. (amtliche Leitsätze)
Die PKK / ERNK stellt ungeachtet der Gewaltverzichtserklärungen ihres Anführers Abdullah Öcalan nach wie vor eine die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdende Organisation im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 30 März 1999 - BVerwG 9 C 23.98 - sowie - BVerwG 9 C 31.98 - ) dar.
Einzelfall eines kurdischen Asylbewerbers aus der Türkei, der mit seinem exilpolitischen Engagement die PKK / ERNK als Funktionär auf Komitee-Ebene unterstützt und deshalb vom Abschiebungsschutz des § 51 Abs. 1 AuslG ausgeschlossen ist. (amtliche Leitsätze)