1. Gegen die Zurechnung eines Verschuldens des Bevollmächtigten im Asylprozeß bestehen
nach wie vor keine verfassungsrechtlichen Bedenken (im Anschluß an BVerfG, B. v. 20.04.1982 - 2
BvL 26/81 - E 60, 253).
2. Einem Bevollmächtigtenverschulden kann jedenfalls hinsichtlich möglicher
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG durch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens durch das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG
Rechnung getragen werden, auch wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht
vorliegen (im Anschluß an BVerwG, Urt. v. 07.09.1999).
3. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen im Falle eines
Bevollmächtigtenverschuldens. (amtliche Leitsätze)
1. Gegen die Zurechnung eines Verschuldens des Bevollmächtigten im Asylprozeß bestehen
nach wie vor keine verfassungsrechtlichen Bedenken (im Anschluß an BVerfG, B. v. 20.04.1982 - 2
BvL 26/81 - E 60, 253).
2. Einem Bevollmächtigtenverschulden kann jedenfalls hinsichtlich möglicher
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG durch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens durch das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG
Rechnung getragen werden, auch wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht
vorliegen (im Anschluß an BVerwG, Urt. v. 07.09.1999).
3. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen im Falle eines
Bevollmächtigtenverschuldens. (amtliche Leitsätze)
Der Betroffene hat auch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, ob das Verfahren
wiederaufgegriffen wird oder nicht. Das Bundesamt wird darüberhinaus zu einem Wiederaufgreifen
dann verpflichtet sein, wenn im Falle eines Bevollmächtigtenverschuldens zum einen kein eigenes
Verschulden an der Fristversäumung vorliegt und zum anderen substantiiert rechtliche und/oder
tatsächliche Bedenken gegen die Richtigkeit der früheren Ablehnung geltend gemacht werden. Von
einer Ermessensreduzierung wird unter den genannten Voraussetzungen insbesondere dann
auszugehen sein, wenn - wie im Falle des § 53 AuslG in der Regel - zugleich unmittelbar
verfassungsrechtlich begründete, einer Abschiebung entgegenstehende Rechtspositionen aus Art.
1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 bzw. Art. 2 Abs. 2 GG (vgl. hierzu GK-AuslR § 1 Rdn. 8 ff) betroffen
wären.