VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.01.2000 - A 14 S 786/99 - asyl.net: R5357
https://www.asyl.net/rsdb/R5357
Leitsatz:

1. Gegen die Zurechnung eines Verschuldens des Bevollmächtigten im Asylprozeß bestehen

nach wie vor keine verfassungsrechtlichen Bedenken (im Anschluß an BVerfG, B. v. 20.04.1982 - 2

BvL 26/81 - E 60, 253).

2. Einem Bevollmächtigtenverschulden kann jedenfalls hinsichtlich möglicher

Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG durch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens durch das

Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG

Rechnung getragen werden, auch wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht

vorliegen (im Anschluß an BVerwG, Urt. v. 07.09.1999).

3. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen im Falle eines

Bevollmächtigtenverschuldens. (amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: D (A), Verfahrensrecht, Folgeantrag, Wiederaufgreifen des Verfahrens, Prozessbevollmächtigte, Berufungszulassungsantrag, Fristversäumnis, Anwaltsverschulden, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Abschiebungshindernis, Ermessen
Normen: VwGO § 173; ZPO § 85 Abs. 2; AsylVfG § 71 Abs. 1 S. 1; AuslG § 30; AuslG § 53; VwVfG § 51; VwVfG § 48 Abs. 1
Auszüge:

1. Gegen die Zurechnung eines Verschuldens des Bevollmächtigten im Asylprozeß bestehen

nach wie vor keine verfassungsrechtlichen Bedenken (im Anschluß an BVerfG, B. v. 20.04.1982 - 2

BvL 26/81 - E 60, 253).

2. Einem Bevollmächtigtenverschulden kann jedenfalls hinsichtlich möglicher

Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG durch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens durch das

Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG

Rechnung getragen werden, auch wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht

vorliegen (im Anschluß an BVerwG, Urt. v. 07.09.1999).

3. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen im Falle eines

Bevollmächtigtenverschuldens. (amtliche Leitsätze)

Der Betroffene hat auch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, ob das Verfahren

wiederaufgegriffen wird oder nicht. Das Bundesamt wird darüberhinaus zu einem Wiederaufgreifen

dann verpflichtet sein, wenn im Falle eines Bevollmächtigtenverschuldens zum einen kein eigenes

Verschulden an der Fristversäumung vorliegt und zum anderen substantiiert rechtliche und/oder

tatsächliche Bedenken gegen die Richtigkeit der früheren Ablehnung geltend gemacht werden. Von

einer Ermessensreduzierung wird unter den genannten Voraussetzungen insbesondere dann

auszugehen sein, wenn - wie im Falle des § 53 AuslG in der Regel - zugleich unmittelbar

verfassungsrechtlich begründete, einer Abschiebung entgegenstehende Rechtspositionen aus Art.

1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 bzw. Art. 2 Abs. 2 GG (vgl. hierzu GK-AuslR § 1 Rdn. 8 ff) betroffen

wären.