Albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo sind gegenwärtig und auf absehbare Zeit bei Rückkehr in das Kosovo vor individueller und gruppengerichteter politischer Verfolgung hinreichend sicher. Nach dem flächendeckenden Einzug der KFOR-Truppen in das Kosovo fehlt dem jugoslawischen Gesamtstaat und dem serbischen Teilstaat für dieses Territorium die Staatsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit, die politische Verfolgung der dort lebenden Bevölkerung ermöglichen könnte.
Die Sicherheitslage und Versorgungslage im Kosovo begründet keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG. (amtlicher Leitsatz)
Albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo sind gegenwärtig und auf absehbare Zeit bei Rückkehr in das Kosovo vor individueller und gruppengerichteter politischer Verfolgung hinreichend sicher. Nach dem flächendeckenden Einzug der KFOR-Truppen in das Kosovo fehlt dem jugoslawischen Gesamtstaat und dem serbischen Teilstaat für dieses Territorium die Staatsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit, die politische Verfolgung der dort lebenden Bevölkerung ermöglichen könnte.
Die Sicherheitslage und Versorgungslage im Kosovo begründet keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG. (amtlicher Leitsatz)