VG Koblenz

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Zitieren als:
VG Koblenz, Urteil vom 19.05.1998 - 5 K 3150/97.KO - asyl.net: R4075
https://www.asyl.net/rsdb/R4075
Leitsatz:
Schlagwörter: Togo, Folgeantrag, Nachfluchtgründe, Subjektive Nachfluchtgründe, Exilpolitische Betätigung, Demonstrationen, amnesty international, Grande Famille Africaine, GETA, Antragstellung als Asylgrund
Normen: AuslG § 51 Abs. 1; AuslG § 53 Abs. 4
Auszüge:

Im Fall des Beigeladenen sind die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht erfüllt.

Insbesondere ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß die Asylantragstellung des Beigeladenen in Deutschland bei einer Rückkehr in Togo zu politischer Verfolgung führt.

Dies haben bereits im Erstverfahren des Beigeladenen sowohl die 8. Kammer des erkennenden Gerichts in dem Urteil vom 26.7.1995 - 8 K 4040/93.KO - als auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Beschluß vom 3.6.1997 - 1 A 12741/95.OVG - festgestellt. Zur näheren Begründung dieser vom erkennenden Gericht geteilten Auffassung wird hierauf und überdies auf die umfangreiche Begründung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in seinem grundlegenden Urteil vom 19.12.1996 (1 A 12657/96.OVG) Bezug genommen, die auch in dem für die vorliegende Entscheidung gem. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch zutreffend sind.

Auch die exilpolitischen Aktivitäten des Beigeladenen führen nicht dazu, daß in seinem Fall bei einer Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen wäre.

Dabei ist schon zweifelhaft, ob diese Aktivitäten nicht bereits deshalb unbeachtlich sind, weil sie sich als Mißbrauch des ihm bislang in Deutschland vorläufig gewährten Schutzes durch den Beigeladenen darstellen. Die Möglichkeit der Asylversagung wegen Mißbrauchs wurde vom Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Beschluß vom 4. Februar 1959 (BVerfGE 9, 174) angesprochen, in dem es ausführt, daß gerade bei selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen vor allem verhindert werden müsse, daß Ausländer die Voraussetzungen des Asylrechts nur schafften, um den Schutz dieses Rechts für eine kriminelle Tat zu erschleichen. Zudem ist in diesen Fällen ein besonders strenger Maßstab hinsichtlich Schutzbereich und Inhalt der Asylrechtsgarantie und bezüglich der Darlegungslast und den Beweisanforderungen anzulegen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986, NVwZ 1987, 311; im Ergebnis ebenso BVerwG, Urteil vom 6. April 1992, NVwZ 1992, 893). Diese Feststellungen gelten aufgrund der angesprochenen weitgehenden Vergleichbarkeit auch für Abschiebungsverbote nach § 51 Abs. 1 AuslG, wobei dort die Versagung des Schutzes bei bestimmten Mißbrauchsfällen bereits in § 51 Abs. 3 AuslG normiert ist. Auf den Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG kann sich weiter nicht berufen, wer durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr politischer Verfolgung im Heimatland abwenden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.1992, EZAR 231 Nr. 5). Nach dem Vorstehenden ist in diesem Kontext besonders eingehend zu prüfen, ob bei exilpolitischen Aktivitäten die Schutzgewährung nach § 51 Abs. 1 AuslG bereits deshalb ausscheidet, weil die Behörden des Heimatlandes diese Betätigungen als bloße asyltaktisch motivierte Opposition werten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 9.10.1997 - 1 A 644/94.A -).

Selbst wenn man jedoch alle Aktivitäten des Beigeladenen in die Prüfung mit einbezieht, ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Es ist auszuschließen, daß die exilpolitischen Aktivitäten des Beigeladenen - auch in Zusammenhang mit der Asylantragstellung in Deutschland - mit beachtlicher Wahscheinlichkeit in Togo zu politischer Verfolgung führen. Dies ergibt sich daraus, daß die Handlungen des Beigeladenen nicht als besonders regimekritische Betätigung anzusehen sind, was aber Voraussetzung dafür wäre, daß das Regime in Togo sich zu Gegenmaßnahmen veranlaßt sehen könnte. Auch in diesem Punkt folgt das erkennende Gericht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, die es auch nach Sichtung der bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegenden (neueren) Auskünfte für zutreffend hält.

Die exilpolitischen Aktivitäten des Beigeladenen erreichen noch nicht den Grad, der - unter Berücksichtigung der Asylantragstellung - eine politische Verfolgung in Togo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwarten ließe. Auch wenn er Mitglied der Grande Famille Africaine - GFA - und des GETA e.V. geworden ist sowie mit der Neuwieder Gruppe von amnesty international zusammenarbeitet und an vielen Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen hat, ist er hierdurch nicht quasi automatisch derart nachhaltig als besonderer Regimegegner in Erscheinung getreten, daß die togoische Regierung an seiner Person Interesse gefunden haben könnte.