OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.07.1999 - 12 L 2878/99 - asyl.net: R3701
https://www.asyl.net/rsdb/R3701
Leitsatz:

Ob - nicht vorverfolgte - Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft, die gegenüber Familien ihrer Nachbarschaft ihren Glauben bekennen, sich im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich ihres Glaubens und damit im asylrechtlich geschützten internen Bereich ("forum internum") betätigen, kann nicht generell beantwortet werden, sondern bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, weshalb diese Frage keine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigt. (amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Pakistan, Ahmadiyya, Berufungszulassungsantrag, Grundsätzliche Bedeutung, Religiös motivierte Verfolgung, Religion, Religiöses Existenzminimum, Gruppenverfolgung, Strafverfolgung
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1
Auszüge:

Ob - nicht vorverfolgte - Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft, die gegenüber Familien ihrer Nachbarschaft ihren Glauben bekennen, sich im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich ihres Glaubens und damit im asylrechtlich geschützten internen Bereich ("forum internum") betätigen, kann nicht generell beantwortet werden, sondern bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, weshalb diese Frage keine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigt. (amtlicher Leitsatz)