OVG Rheinland-Pfalz

Merkliste
Zitieren als:
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.05.1999 - 12 A 11518/98.OVG - asyl.net: R3184
https://www.asyl.net/rsdb/R3184
Leitsatz:

1. Der zwölfte Senat schließt sich der Auffassung des 10. Senates an, daß eine generelle Gefahr der politischen Verfolgung in einer wie auch immer gearteten exilpolitischen Tätigkeit nicht zu bejahen sei, sondern eine solche im Ergebnis von einer Einzelprüfung abhängig ist.

Die Gefahr politischer Verfolgung liegt näher, wenn der Asylbewerber dem Geheimdienst der Demokratischen Republik Kongo als entschiedener Gegner Kabilas bekannt geworden sein könnte.

2. Der zwölfte Senat schließt sich der Auffassung des 10. Senates an, daß grundsätzlich von einem radikalen Bruch Kabilas mit dem von ihm bekämpften Mobutu-Regime auszugehen ist. Dies schließt jedoch nicht aus, daß im Einzelfall ein innerer Zusammenhang zwischen einer etwaigen Vorverfolgung durch das Regime Mobutu und einer bei Rückkehr drohenden Verfolgung durch das Regime Kabila besteht. (amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Demokratische Republik Kongo, Zaire, Nachfluchtgründe, Subjektive Nachfluchtgründe, Exilpolitische Betätigung, Machtwechsel, Mobutu, Vorverfolgung, Beachtlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Berufungszulassungsantrag, Grundsätzliche Bedeutung, Divergenzrüge, Rechtliches Gehör, Darlegungserfordernis
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1
Auszüge:

1. Der zwölfte Senat schließt sich der Auffassung des 10. Senates an, daß eine generelle Gefahr der politischen Verfolgung in einer wie auch immer gearteten exilpolitischen Tätigkeit nicht zu bejahen sei, sondern eine solche im Ergebnis von einer Einzelprüfung abhängig ist.

Die Gefahr politischer Verfolgung liegt näher, wenn der Asylbewerber dem Geheimdienst der Demokratischen Republik Kongo als entschiedener Gegner Kabilas bekannt geworden sein könnte.

2. Der zwölfte Senat schließt sich der Auffassung des 10. Senates an, daß grundsätzlich von einem radikalen Bruch Kabilas mit dem von ihm bekämpften Mobutu-Regime auszugehen ist. Dies schließt jedoch nicht aus, daß im Einzelfall ein innerer Zusammenhang zwischen einer etwaigen Vorverfolgung durch das Regime Mobutu und einer bei Rückkehr drohenden Verfolgung durch das Regime Kabila besteht. (amtlicher Leitsatz)