Das gerichtliche Eilverfahren, in dem der abgelehnte Asylbewerber gegen die Ausländerbehörde die einstweilige Aussetzung der ihm im Ablehnungsbescheid des Bundesamts gemäß § 34 AsylVfG angedrohten Abschiebung begehrt, ist eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz i.S. von § 80 AsylVfG (wie Beschl. d. Senats v. 5.3.1998 - OVG Bs IV 177/97). Dabei kommt es nicht darauf an, ob er neben "zielstaatsbezogenen" Abschiebungshindernissen z.B. auch Duldungsgründe gemäß § 55 AuslG - z.B. Reiseunfähigkeit oder sonstige "inlandsbezogene" Vollstreckungshindernisse - geltend macht. (amtlicher Leitsatz)