OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.10.1998 - 11 L 2657/96 - asyl.net: R17
https://www.asyl.net/rsdb/R17
Leitsatz:
Schlagwörter: Türkei, Kurden, Folter, Glaubwürdigkeit, Sippenhaft, Ausbürgerung, Gruppenverfolgung, Nachfluchtgründe, Subjektive Nachfluchtgründe, Exilpolitische Betätigung
Normen: GG Art. 16a; AuslG § 51 Abs. 1
Auszüge:

Der Senat hält auch unter Berücksichtigung neuer Referenzfälle an seiner Auffassung fest, daß nach erfolglosem Asylverfahren in die Türkei zurückkehrenden kurdischen Volkszugehörigen, die einfache exilpolitische Aktivitäten entfaltet haben, politische Verfolgung nicht droht. Dagegen liegt eine besondere Rückkehrgefährdung vor, wenn sich die Betreffenden öffentlichkeitswirksam an führender Stelle als Regimegegner betätigt haben.

Die vom Kläger behauptete, nicht weiter belegte Ausbürgerung aus der Türkei bleibt im Rahmen der Prüfung von Abschiebungsschutz bereits deshalb außer Betracht, weil keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß diese Ausbürgerung - soweit sie tatsächlich vorgenommen worden ist - politisch bedingt ist. Es besteht durchaus die Möglichkeit, daß es sich um eine Ausbürgerung nach Art. 25 c des Türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes wegen Wehrdienstentziehung handelt. Eine solche Ausbürgerung hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.10.1995 - 9 C 3.95 -) aber als ordnungsrechtliche Sanktion aufgrund einer Vorschrift, die ihrer objektiven Gerichtetheit nach nicht an asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, in aller Regel nicht den Charakter politischer Verfolgung.