AG Warendorf

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Zitieren als:
AG Warendorf, Urteil vom 14.09.2006 - 44 Cs 81 Js 477/06 - asyl.net: M9970
https://www.asyl.net/rsdb/M9970
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Strafrecht, Asylantragstellung, Falschangaben, Identitätstäuschung, Ausländerbehörde, Aufenthaltsgestattung, mittelbare Falschbeurkundung
Normen: AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 5; StGB § 271
Auszüge:

Zum einen ist festzustellen, dass vorliegend kein Verstoß gegen § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG in Betracht kommt, da sich die Tat im Jahre 2004 ereignet haben soll, in dem das Aufenthaltsgesetz noch nicht galt. Ferner fällt das Verhalten des Angeklagten weder unter die Strafnorm des Aufenthaltsgesetz noch unter die des zuvor geltenden Ausländergesetzes. Ein asylsuchender Ausländer, der unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der Ausländerbehörde macht, ist nicht strafbar, wenn es sich um falsche Angaben zur Erlangung der Aufenthaltsgestattung handelt. An den Asylantrag ist nämlich ein gesetzliches Aufenthaltsrecht gekoppelt, das den Asylbewerber bis zur Klärung seiner Aufenthaltsberechtigung schützt. Erst wenn das Asylrecht festgestellt wurde und es um eine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung geht, dann kann sich der Ausländer strafbar machen, wenn er zur Erlangung dieser Titel unrichtige Angaben macht.