OLG Köln

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Zitieren als:
OLG Köln, Beschluss vom 30.03.2007 - 81 Ss 38/07 - asyl.net: M9963
https://www.asyl.net/rsdb/M9963
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Strafrecht, Betrug, Schaden, Identitätstäuschung
Normen: StGB § 263; SGB I § 60 Abs. 1 Nr. 1
Auszüge:

Die Revision ist auch begründet.

Die Sachrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Freisprechung des Angeklagten, da der Schuldspruch materiell-rechtlicher Nachprüfung nicht standhält.

Nach den Urteilsfeststellungen ist bereits der objektive Tatbestand des Betruges nicht erfüllt, weil es an dem Tatbestandsmerkmal des Schadens fehlt. Bei der Erschleichung öffentlicher Leistungen, auf die nur unter bestimmten Leistungen (Senat: Voraussetzungen) ein Anspruch besteht, liegt ein Schaden vor, wenn die Leistung erbracht wird, ohne dass die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage, Rdz. 104a zu § 263). In der Person des Angeklagten waren die Voraussetzungen für einen Anspruch aufgrund seiner vorangegangenen Erwerbstätigkeit ... erfüllt.

Dass er sich bei der Antragstellung eines falschen Namens bediente, änderte hieran nichts, weil gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I lediglich die Tatsachen anzugeben sind, die für die Leistung erheblich sind. Hierzu dürften insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse zählen, nicht jedoch der Name des Anspruchstellers.

Die Angabe des Namens dient, dies hat das Amtsgericht insoweit zutreffend festgestellt, lediglich der Vermeidung evtl. Doppelzahlungen. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte eine Doppelzahlung erwirken wollte, enthalten die Urteilsgründe nicht.

Zudem hatte der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen bereits die Erwerbstätigkeit unter dem falschen Namen "..." ausgeübt und in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich unter diesem Namen gelebt. Der Name "..." ist somit zum Identitätsmerkmal des Angeklagten geworden, sodass Zweifel daran bestehen, ob er über seine Identität und damit über die in seiner Person entstandenen Anspruchsvoraussetzungen überhaupt getäuscht hat (vgl. BGH, NStZ-RR 1997, 358 f. [359]).