VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Beschluss vom 25.10.2006 - AN 19 S 06.02959 - asyl.net: M9880
https://www.asyl.net/rsdb/M9880
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Verlängerungsantrag, verspäteter Antrag, Fiktionsbescheinigung, Fortgeltungsfiktion, vorübergehender Aufenthalt, außergewöhnliche Härte, Aufenthaltsdauer, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Lebensunterhalt, Ermessen, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt, einstweilige Anordnung
Normen: AufenthG § 81 Abs. 4; AufenthG § 25 Abs. 4 S. 1; AufenthG § 25 Abs. 4 S. 2; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 5 Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 123
Auszüge:

Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die Versagungen der Aufenthaltserlaubnis und gegen die Abschiebungsandrohungen unter Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise, verfügt mit Bescheiden der Antragsgegnerin vom 10. Juli 2006. Zulässig sind die Anträge allein insoweit, als die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 14. August 2006 erhobenen Klagen gegen die gemäß Art. 21 a BayVwZVG kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohungen begehrt wird.

Hinsichtlich der Klagen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind die Anträge unzulässig, da die Antragsteller von einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen keinen rechtlichen Vorteil hätten. In Betracht käme als rechtlicher Vorteil bei den Antragstellern, die die Erteilung bzw. Verlängerung vormals erteilter Aufenthaltserlaubnisse begehren, nur die Fiktion erlaubten Aufenthaltes nach § 81 Abs. 4 AufenthG. Die Antragsteller haben sich im Zeitpunkt der Stellung der Anträge auf Aufenthaltserlaubnis am 10. Januar 2005 aber nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da die Gültigkeit der ihnen am 7. Januar 2004 erteilten Aufenthaltsbefugnisse, die seit 1. Januar 2005 als Aufenthaltserlaubnis weiter galten (§ 101 Abs. 2 AufenthG), bereits am 7. Januar 2005 gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erloschen ist und die Antragsteller sich seitdem nicht mehr rechtmäßig hier aufhalten und zur Ausreise verpflichtet sind (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Die verspätet gestellten Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis lösen somit eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG nicht aus (vgl. auch Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, Rd.Nr. 40 zu § 81 AufenthG mit Hinweis auf die Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministers des Innern zum Aufenthaltsgesetz).

Auch bei Auslegung des Begehrens der Antragsteller als Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Vollstreckung der streitgegenständlichen Bescheide vom 10. Juli 2006 bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig auszusetzen, bleiben die Anträge erfolglos.

Die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG scheidet schon deswegen aus, da nach dieser Vorschrift die Aufenthaltserlaubnis nur für einen vorübergehenden Aufenthalt erteilt werden kann, die Antragsteller offensichtlich jedoch einen Daueraufenthalt anstreben. Darüber hinaus sind dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen, die die weitere vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern würden, nicht ersichtlich.

Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG vor. Diese Regelung schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen bereits ein rechtmäßiger Aufenthalt besteht und das Verlassen des Bundesgebietes für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Regelung kann wohl schon deshalb nicht herangezogen werden, da auch sie auf die Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts beschränkt ist. Aus der systematischen Stellung des Satzes 2 in § 25 Abs. 4 AufenthG ergibt sich, dass er nicht auch diejenigen Fälle erfassen sollte, in denen ein Daueraufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland angestrebt wird (BayVGH, Beschluss vom 28.10.2005, 24 C 05.2756).

Im Übrigen geht die Antragsgegnerin zu Recht davon aus, dass eine außergewöhnliche Härte im Sinn dieser Vorschrift bei den Antragstellern nicht vorliegt. Eine außergewöhnliche Härte setzt voraus, dass der Ausländer sich in einer individuellen Sondersituation befindet, aufgrund derer ihn die Aufenthaltsbeendigung nach Art und Schwere des Eingriffs wesentlich härter treffen würde als andere Ausländer, deren Aufenthalt ebenfalls zu beenden wäre (Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministers des Inneren zum Aufenthaltsgesetz, Rd.Nr. 25.4.2.2). Der vorgetragene fast elfjährige Aufenthalt der Antragsteller in Deutschland, die Zerstörung des Hauses in der Heimat, die hier lebenden erwachsenen Kinder und die mangelnde Existenzsicherung in der Heimat sind nicht geeignet, eine außergewöhnliche Härte im Sinn dieser Vorschrift aufzuzeigen.