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Zitieren als:
BVerfG, Beschluss vom 18.07.2006 - 1 BvL 1/04 u.a. - asyl.net: M9780
https://www.asyl.net/rsdb/M9780
Leitsatz:

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Transsexuellengesetzes verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), soweit er ausländische Transsexuelle, die sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, von der Antragsberechtigung zur Änderung des Vornamens und zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 TSG ausnimmt, sofern deren Heimatrecht vergleichbare Regelungen nicht kennt.

 

Schlagwörter: D (A), Transsexuellengesetz, Gleichheitsgrundsatz, Schutz der Persönlichkeit, Verfassungsmäßigkeit, Transsexuelle, Vornamen
Normen: TSG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; TSG § 8 Abs. 1 Nr. 1
Auszüge:

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Transsexuellengesetzes verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), soweit er ausländische Transsexuelle, die sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, von der Antragsberechtigung zur Änderung des Vornamens und zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 TSG ausnimmt, sofern deren Heimatrecht vergleichbare Regelungen nicht kennt.

(Amtlicher Leitsatz)