VG Hannover

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Zitieren als:
VG Hannover, Urteil vom 06.10.2006 - 6 A 9057/05 - asyl.net: M9376
https://www.asyl.net/rsdb/M9376
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Konventionsflüchtlinge, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Suspensiveffekt, Lebensunterhalt, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
Normen: AufenthG § 25 Abs. 2; AufenthG § 8 Abs. 1; AsylVfG § 73; AsylVfG § 75; AufenthG § 84; § 5 Abs. 3
Auszüge:

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 2, 8 Abs. 1 AufenthaltsG.

Dem Kläger ist unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft durch Bescheid des damaligen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23.02.1995 zuerkannt worden.

Die Rechtsstellung als Flüchtling ist bislang auch nicht unwirksam geworden. Zwar hat das Bundesamt für Migration den Flüchtlingsstatus gem. § 73 AsylVfG widerrufen. Dies führt jedoch bislang nicht zur Unwirksamkeit der Rechtsstellung des Klägers als Flüchtling, da der Kläger gegen den Widerrufsbescheid fristgerecht Klage erhoben hat und dieser Klage gemäß § 75 AsylVfG ausdrücklich aufschiebende Wirkung zukommt.

Die Beklagte kann sich nicht auf § 84 AufenthG berufen. Danach lassen Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. § 84 AufenthG regelt die Wirkungen von Widerspruch und Klage abweichend von § 80 VwGO für Widersprüche und Klagen gegen Entscheidungen nach dem AufenthG. Die Widerrufsentscheidung des Bundesamtes beruht jedoch nicht auf einer Norm des AufenthG, sondern auf § 73 AsylVfG und fällt somit nicht unter den Anwendungsbereich des § 84 AufenthG. Im Übrigen ist ein Widerruf der Asylanerkennung kein Verwaltungsakt, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet.

Eine dem § 84 AufenthG entsprechende Norm fehlt im AsylVfG ebenso wie eine Norm, die § 84 AufenthG für anwendbar erklärt.

Aus den Regelungen des AsylVfG ergibt sich vielmehr das Gegenteil. § 73 Abs. 2a AsylVfG regelt ausdrücklich nur, dass bis zur Bestandskraft des Widerrufs nach § 73 AsylVfG für Einbürgerungsverfahren die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag entfällt. Aus dem Umkehrschluss folgt, dass es für alle übrigen Fälle bei der vollen aufschiebenden Wirkung der Klage gem. § 75 AsylVfG bleibt, und somit die Ausländerbehörde weiterhin gem. § 4 AsylVfG an die wirksamen, für den Kläger positiven Entscheidungen gebunden ist. Dies steht auch im Einklang mit §§ 73 Abs. 6, 72 Abs. 2 AsylVfG, wonach der Ausländer seinen Anerkennungsbescheid und seinen Reiseausweis erst unverzüglich nach der Unanfechtbarkeit der asylrechtlichen Widerrufsentscheidung abzugeben hat.

Der Bezug von Sozialleistungen steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG nicht entgegen.