Die fristgerecht erhobene und begründete sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.02.2006 ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die mit Verfügung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 12.10.2005 unter Anordnung des Sofortvollzugs erfolgte Ausweisung des Antragstellers sowie gegen die in der Verfügung enthaltene Abschiebungsandrohung wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
II. 1. Der Antragsteller ist wegen einer Betäubungsmittelstraftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden und hat damit die an sich zwingend zu einer Ausweisung führenden Tatbestände des § 53 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG verwirklicht. Allerdings genießt der Antragsteller im Hinblick auf seine Niederlassungserlaubnis und die familiäre Lebensgemeinschaft mit deutschen Staatsangehörigen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 AufenthG. Dies hat zum einen zur Folge, dass der Antragsteller gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden konnte, wobei zu Lasten des Antragstellers die Regelvermutung des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eingreift. Dass im vorliegenden Fall eine Ausnahme von der Regel anzunehmen ist, weil aufgrund besonderer Umstände sowohl die spezial- wie auch die generalpräventiven Ausweisungszwecke nicht in dem erforderlichen Ausmaß zum Tragen kommen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16.03.2005 - 11 S 2885/04 -, EzAR-NF 044 Nr. 2 m.w.N.), ist weder dargelegt noch ersichtlich. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts darauf verwiesen, dass an einer effektiven Bekämpfung des Drogenhandels ein besonders starkes öffentliches Interesse besteht und Drogenstraftaten daher als so schwerwiegend angesehen werden, dass sie grundsätzlich auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten den besonderen Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG überspielen.
Der besondere Ausweisungsschutz hat gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG zum anderen die Folge, dass der Antragsteller nicht zwingend, sondern nur "in der Regel" ausgewiesen wird. Zu prüfen ist auch insoweit, ob eine Ausnahme in Betracht kommt. Wie der Antragsteller zutreffend ausführt, kann ein solcher Ausnahmefall dann vorliegen, wenn der Regelausweisung auch unter Berücksichtigung des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 AufenthG höherrangiges Recht entgegen steht, diese insbesondere nicht mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen - wie etwa Art. 6 GG - vereinbar ist (BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 8/96 - NVwZ 1999, 303 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.05.1997 - 13 S 1997/96 -, InfAuslR 1997, 363 ff).
Auch unter Berücksichtigung der Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG dürften die vom Antragsteller dargelegten familiären Verhältnisse die Annahme eines atypischen Ausnahmefalles von der Regel des § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG aber nicht rechtfertigen. Der Gesetzgeber hat die mit der Ausweisung eines gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG mit deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft zusammenlebenden Ausländers im allgemeinen verbundene Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG jedoch durch die Erhöhung der Anforderungen für eine Ausweisung in § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG sowie durch die Herabstufung zu einer Regelausweisung in § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG bereits berücksichtigt. Die mit der Ausweisung verbundene Trennung von der Familie kann als solche deshalb einen Ausnahmefall nicht begründen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Beeinträchtigung der nach Art. 6 Abs. 1 GG aufenthaltsrechtlich geschützten ehelichen und familiären Belange über das im Regelfall übliche Maß hinausgeht, von der gesetzlichen Regel also nicht erfasst ist. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Familienmitglied aufgrund individueller Besonderheiten, etwa Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder psychischer Not, mehr als in einer dem Regelfall entsprechenden "normalen" ehelichen bzw. familiären Lebensgemeinschaft üblich auf den persönlichen Beistand des Ausländers angewiesen ist.
Eine derartige Fallgestaltung wird im Beschwerdeverfahren aber nicht mit Erfolg dargelegt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des mit der Beschwerdebegründung vorgelegten ärztlichen Attestes des Dr. xxxxx vom 14.03.2006, wonach der dringende Verdacht bestehe, dass auf Grund der Trennung vom Vater bei dem 1998 geborenen Sohn xxxx ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom vorliege und die Behandlung bei einer Kinderpsychotherapeutin eingeleitet worden sei.
Für die rechtliche Beurteilung der Ausweisungsverfügung des gemeinschaftsrechtlich nicht privilegierten Klägers ist nach bisheriger ständiger Rechtsprechung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d.h. hier der Zustellung der Ausweisungsverfügung vom 12.10.2005, maßgebend (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2004 - 1 C 2.04 -, NVwZ 2005, 1074; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.03.2005 - 11 S 2599/04 -, FamRZ 2005, 1907 m.w.N.). Lediglich für den Teilausschnitt der Rechtsprüfung, die sich auf die Vereinbarkeit der Ausweisung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK bezieht (vgl. dazu unter 2.), ist auf den Zeitpunkt der letzten Entscheidung eines nationalen Gerichts abzustellen (vgl. EGMR, Urteil vom 15.07.2003 - 52206/99 - <Mokrani>, InfAuslR 2004, 183; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.03.2006 - 11 S 1342/05 -).
Auch der langjährige - rechtmäßige - Aufenthalt des Antragstellers rechtfertigt nicht die Annahme eines atypischen Ausnahmefalles. Es handelt sich insoweit nicht um einen vom Gesetzgeber nicht berücksichtigten atypischen Sachverhalt, der so bedeutsam ist, dass er das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt. Vielmehr wird der Tatsache eines langjährigen Aufenthalts, der zu einer Aufenthaltsverfestigung in Form einer Niederlassungserlaubnis geführt hat, grundsätzlich durch den besonderen Ausweisungsschutz in § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 56 Abs. 1 Satz 2 und 4 AufenthG hinreichend Rechnung getragen.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Regierungspräsidium seine Ausweisungsverfügung getroffen hat, ohne zunächst abzuwarten, ob die Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG zurückgestellt wird, ob der Antragsteller für die von ihm beabsichtigte Drogentherapie eine Kostenzusage seines Versicherungsträgers erhält und welchen Verlauf die Therapie nimmt. Es dürfte sich von selbst verstehen, dass im Hinblick auf die spezial- und generalpräventiven Zwecke der Ausweisung eine zügige Ausweisungspraxis im besonderen öffentlichen Interesse liegt.
2. Die Ausweisung des Antragstellers verstößt auch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegen Art. 8 EMRK.
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Zulässigkeit der Ausweisung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nach Art. 8 Abs. 2 EMRK hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, insbesondere von der Art und Schwere der Straftat, der familiären Situation des Ausländers und dem Bezug des Ausländers zum Staat seiner Staatsangehörigkeit (vgl. Senatsbeschluss vom 13.05.2004 - 11 S 1080/04 - m. N. aus der Rechtsprechung des EGMR).
Die im Fall des Antragstellers zu berücksichtigenden Umstände machen seine Ausweisung nicht unverhältnismäßig i.S.d. Art. 8 Abs. 2 EMRK. Den zu seinen Gunsten ins Feld zu führenden Umständen (insbesondere sein langjähriger Aufenthalt in Deutschland und seine familiäre Lebensgemeinschaft mit Frau und Kindern deutscher Staatsangehörigkeit) stehen angesichts der Schwere des spezial- und generalpräventiv begründeten Ausweisungsanlasses überwiegende öffentliche Belange gegenüber. Der EGMR betont in ständiger Rechtsprechung, dass es bei Betäubungsmitteldelikten, insbesondere in Form des Handeltreibens, gerechtfertigt ist, dass die Vertragsstaaten gegen Ausländer, die zur Verbreitung dieser "Plage" bzw. "Geißel der Menschheit" beitragen, entschlossen durchgreifen (vgl. etwa Urteile vom 17.04.2003 - 52853/99 - <Yilmaz>, NJW 2004, 2147 und vom 26.09.1997 - 85/1996/704/896 - <Mehemi>, a.a.O.; vgl. auch OVG NW., Beschluss vom 17.03.2005 - 18 B 455/05 - <juris>).
Eine Ausweisung nach deutschem Recht hat auch keinen dauerhaften Ausschluss vom Bundesgebiet zur Folge. Die Trennung des Antragstellers von Frau und Kindern kann innerhalb eines die familiären Belange berücksichtigenden Zeitraums beendet werden, indem die Sperrwirkung der Ausweisung befristet (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) und ihm danach wieder eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt wird. Soweit der Antragsteller dagegen einwendet, die Befristungspraxis der Behörden führe im Hinblick auf Art. 6 GG, Art. 8 EMRK zu unverhältnismäßig langen Trennungszeiten, ist darüber im Befristungsverfahren zu entscheiden.
3. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sog. Inländerdiskriminierung zu beanstanden.
Der Gedanke des Verbots der Inländerdiskriminierung bezweckt nicht den Schutz des Drittstaatsangehörigen, sondern nimmt dessen deutschen Ehepartner in den Blick und veranlasst zur Prüfung, ob dieser in unzulässiger Weise schlechter gestellt wird als ein im Inland lebender Staatsangehöriger eines EG-Mitgliedsstaates mit ausländischem Ehepartner. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine eventuelle Ungleichbehandlung von deutschen Staatsangehörigen gegenüber freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern aber weder europarechtlich noch nach Art. 3 Abs. 1 GG zu beanstanden (vgl. Senatsbeschluss vom 09.03.2004 - 11 S 1518/03 -, VBlBW 2004, 312, im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.08.1995 - 13 S 329/95 - , NJW 1996, 72 ff.). Durch das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot (Art. 12 EG-Vertrag) wird eine Schlechterstellung von Inländern im Bereich der Freizügigkeit nur untersagt, soweit ein Inländer in ähnlicher Weise wie ein EG-Ausländer von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht. Die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen können hingegen nicht auf Sachverhalte angewandt werden, die - wie im vorliegenden Fall - keinerlei Berührungspunkte mit den vom Gemeinschaftsrecht geregelten Sachverhalten haben. Eine ausländerrechtliche Gleichstellung ist auch nicht nach Art. 3 Abs. 1 GG geboten, denn eine unzulässige, weil willkürliche Ungleichbehandlung i.S. der grundrechtlichen Gewährleistung liegt nicht vor. Die verfassungsrechtliche Ermächtigung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG impliziert die Möglichkeit, dass das Gemeinschaftsrecht in seinen Sachbereichen Regelungen und insbesondere Vergünstigungen enthält, die von innerstaatlichen, in der Zuständigkeit des nationalen Gesetzgebers verbliebenen Regelungen abweichen. Diese Ungleichbehandlung ist nicht willkürlich, sondern durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Es ist nicht zu beanstanden, dass der nationale Gesetzgeber bei Ausweisungen von Drittstaatsangehörigen aus Gründen der Gefahrenabwehr einen strengeren Maßstab anwendet als bei EU-Bürgern oder assoziationsberechtigten Ausländern, deren Aufenthaltsbeendigung im Hinblick auf die ihnen grundsätzlich zustehende Freizügigkeit sowie im Hinblick auf die Pflicht zur Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben Beschränkungen unterliegt. Der nationale Gesetzgeber ist auch nicht gehalten, das supranationale EU-Recht auf die eigenen Staatsangehörigen und deren Familienangehörige zu übertragen. Im Übrigen ist aber auch zweifelhaft, ob überhaupt gleiche oder vergleichbare Sachverhalte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG vorliegen, weil die Vergleichsfälle wesentlich anderen rechtlichen Ordnungsbereichen angehören (s. dazu im einzelnen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.08.1995, a.a.O.).
4. Der Antragsteller kann sich schließlich auch nicht auf den besonderen Ausweisungsschutz in Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates der Europäischen Union vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. Nr. L 16/44) berufen, deren Umsetzungsfrist am 23.01.2006 abgelaufen ist (vgl. Art. 26 der Richtlinie).
Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller sich schon deshalb nicht auf die Regelungen der Richtlinie berufen kann, weil die Richtlinie vor der Begründung von Ansprüchen einer Umsetzung insbesondere im Hinblick auf das Erteilungsverfahren (vgl. Art. 4 - 7 der Richtlinie) bedarf (vgl. dazu etwa OVG NW, Beschluss vom 04.07.2005 - 18 B 1635/04 -, InfAuslR 2005, 407 ff; VG Freiburg, Urteil vom 28.09.2006 - 3 K 2689/04 - <juris>). Selbst wenn die Richtlinie fristgerecht umgesetzt worden wäre oder nach Ablauf der Umsetzungsfrist unmittelbare Rechte des Einzelnen begründen würde, könnte sich der Antragsteller nicht auf sie berufen, da er die in der Richtlinie festgelegten Bedingungen für die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nicht erfüllt. Die Erteilung dieser Rechtsstellung setzt gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie u.a. voraus, dass der Drittstaatsangehörige sich unmittelbar vor Antragstellung fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat. Der Antragsteller hat sich aber zum Zeitpunkt des Ablaufs der Umsetzungsfrist nicht (mehr) rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, sondern hatte bereits durch die wirksame (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) Ausweisungsverfügung vom 12.10.2005 seinen Aufenthaltstitel verloren (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG). Darüber hinaus ist sein Lebensunterhalt sowie der Lebensunterhalt seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht i.S.d. Art. 5 der Richtlinie ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen gesichert. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, dass im Falle des Antragstellers ein Versagungsgrund nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie (Gründe der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit) vorliegen dürfte.