VG Göttingen

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Zitieren als:
VG Göttingen, Beschluss vom 13.09.2006 - 2 B 293/06 - asyl.net: M8998
https://www.asyl.net/rsdb/M8998
Leitsatz:

Ein Anspruch auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG besteht nicht, wenn über den Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels von einer anderen Ausländerbehörde abschlägig entschieden wurde und diese Entscheidung Gegenstand eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist.

 

Schlagwörter: D (A), Fiktionsbescheinigung, Fortgeltungsfiktion, Verlängerungsantrag, Aufenthaltserlaubnis, Ablehnung
Normen: AufenthG § 81 Abs. 5; AufenthG § 81 Abs. 4; VwGO § 123
Auszüge:

Ein Anspruch auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG besteht nicht, wenn über den Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels von einer anderen Ausländerbehörde abschlägig entschieden wurde und diese Entscheidung Gegenstand eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist.

(Amtlicher Leitsatz)