LSG Hessen

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Zitieren als:
LSG Hessen, Beschluss vom 30.08.2006 - L 6 B 165/06 EG - asyl.net: M8981
https://www.asyl.net/rsdb/M8981
Leitsatz:

Prozesskostenhilfe für Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG für Klage auf Erziehungsgeld nach § 1 Abs. 6 BErzGG in der Fassung des Zuwanderungsgesetzes, da die Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

 

Schlagwörter: D (A), Erziehungsgeld, Aufenthaltserlaubnis, Erwerbstätigkeit, Verfassungsmäßigkeit, Gleichheitsgrundsatz, Bundesverfassungsgericht, Kindergeld, Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten
Normen: BErzGG § 1 Abs. 6; AufenthG § 25 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 114; SGG § 73a
Auszüge:

Prozesskostenhilfe für Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG für Klage auf Erziehungsgeld nach § 1 Abs. 6 BErzGG in der Fassung des Zuwanderungsgesetzes, da die Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg als Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auch für Fallgestaltungen gegeben, bei denen zwar nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 6 BErzGG (Fassung des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004) im Hinblick auf den Aufenthaltsstatus des Ausländers ein Anspruch auf Erziehungsgeld ausgeschlossen ist, wegen der bestehenden Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit jedoch die vom Bundesverfassungsgericht in dessen Beschluss vom 6. Juli 2004 (1 BvR 2515/95 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4) angelegten Kriterien zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm in gleicher Weise herangezogen werden können, wie dies bei der als verfassungswidrig erkannten Bestimmung des § 1 Abs. 1a BErzGG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 der Fall gewesen ist.

(Amtlicher Leitsatz)