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VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 01.06.2006 - 19 ZB 06.659 - asyl.net: M8931
https://www.asyl.net/rsdb/M8931
Leitsatz:

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer gegen allgemeine Mitwirkungspflichten verstößt, sondern nur, wenn er gegen Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der möglichen und zumutbaren Ausreise in einen Drittstaat verstößt.

 

Schlagwörter: D (A), subsidiärer Schutz, Aufenthaltserlaubnis, Passpflicht, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Mitwirkungspflichten, Passbeschaffung, freiwillige Ausreise, Vorläufige Anwendungshinweise, Bundesinnenministerium, Ausweisersatz, Zumutbarkeit, Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung, ernstliche Zweifel, Darlegungserfordernis
Normen: AufenthG § 25 Abs. 3; AufenthG § 5 Abs. 3 1. Hs.; AufenthG § 3 Abs. 1; AufenthV § 55 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 48 Abs. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
Auszüge:

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer gegen allgemeine Mitwirkungspflichten verstößt, sondern nur, wenn er gegen Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der möglichen und zumutbaren Ausreise in einen Drittstaat verstößt.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der Bekl. macht in dem Antrag Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinsichtlich der Ausstellung eines Ausweisersatzes geltend.

1. Die vom Bekl. als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen zur Auslegung und Anwendung der §§ 5 Abs. 3 und 25 Abs. 3 AufenthG bedürfen keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, da sich ihre Beantwortung unmittelbar aus dem Wortlaut und dem Normzweck der betreffenden gesetzlichen Vorschriften ergibt:

1.1 Der Gesetzgeber hat in § 25 Abs. 3 des zum 30. Juli 2004 neu erlassenen Aufenthaltsgesetzes eine Regelung für die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels (Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 AufenthG) in den Fällen eines Abschiebungsverbotes aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§ 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG; früher § 53 AuslG) geschaffen. Ziel war dabei, gerade hinsichtlich des vorgenannten Personenkreises der bislang verbreiteten Praxis entgegenzutreten, die Duldung nicht als Instrument der Verwaltungsvollstreckung, sondern als zweitklassigen Aufenthaltstitel - häufig in Form von sog. Kettenduldungen - einzusetzen (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drs. 15/420, S. 70 und 79).

Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG besteht für abschiebegeschützte Ausländer ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ("soll"), so dass die Ausländerbehörde nur in atypischen Fällen hiervon absehen kann (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.2005 - 1 C 18/04 betreffend den Fall eines eingeleiteten Widerrufsverfahrens für ein Abschiebungsverbot). Allerdings schließt § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG unter bestimmten Voraussetzungen die Erteilung zwingend aus. Dass ist der Fall, "wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist" (erster Satzteil), "der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt" (zweiter Satzteil) oder - was beim Kl. unstreitig nicht gegeben ist - schwerwiegende Unwürdigkeitsgründe gemäß Buchstaben a) - d) vorliegen (dritter Satzteil). Die vom Bekl. vertretene Ansicht, dass es sich insoweit um drei voneinander unabhängige Ausschlussgründe handle, so dass die Mitwirkungspflicht im zweiten Satzteil generell gelte und ein Verstoß dagegen allein zum Ausschluss der Erteilung führe, lässt sich mit der erkennbaren Intention des Gesetzgebers nicht in Einklang bringen. Bereits der klare Wortlaut der Norm spricht dafür, dass sich dieser zweite Satzteil (nur) auf den ersten Satzteil des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bezieht, da sich die Bezugnahme "entsprechende Mitwirkungspflichten" sprachlich nur auf die dort genannte Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Ausreise in einen anderen Staat beziehen kann, während in § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gerade keine Kriterien enthalten sind, für die "entsprechende Mitwirkungspflichten" bestehen könnten. Diese sprachliche Eindeutigkeit des Gesetzestextes wird durch die sog. Gesetzesmaterialen, also die Begründung des Gesetzgebers in der BT-Drucksache 15/420, S. 79 zu § 25 Abs. 3 AufenthG, bestätigt. Danach soll Satz 2 sicherstellen, dass kein Aufenthaltstitel erteilt wird, wenn die Ausreise in einen anderen Staat (Drittstaat) möglich und zumutbar ist. Als Beispiele werden gemischt-nationale Ehen mit Aufenthaltserlaubnis im Heimatstaat des anderen Ehegatten oder ein Einreise- und Aufenthaltsrecht im Drittstaat aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit der betroffenen Person angeführt. Die Darlegung, in welchen Staat eine Ausreise möglich sei, obliege dabei der Ausländerbehörde. Zu Satz 1 heißt es in den Gesetzesmaterialen demgegenüber lediglich, dass "in diesen Fällen" eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll; von einer Einschränkung wegen Nichterfüllung der Passpflicht ist dort nicht die Rede. Noch klarer ergibt sich dies aus der vom Bekl. zitierten Ziff. 25.3.3.1 der vorläufigen AVV, denen allerdings keinerlei rechtliche Bindung zukommt und die allenfalls als Interpretationshilfe herangezogen werden können. Dort heißt es ausdrücklich, die Vorschrift (§ 25 Abs. 3 AufenthG) sanktioniere nicht die wiederholte oder gröbliche Verletzung aller Mitwirkungspflichten, vielmehr müsse der Ausländer "eine gesetzliche Mitwirkungspflicht verletzt haben, wodurch die Ausreise in einen anderen Staat gegenwärtig nicht möglich oder zumutbar ist". Dass sich eine Mitwirkungspflicht gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2, zweiter Satzteil AufenthG auf die im ersten Satzteil genannte mögliche und zumutbare Ausreise in einen anderen Staat bezieht, ist auch dem obiter dictum im Urteil des Bundsverwaltungsgerichts vom 21. November 2005 - 1 C 18/04 zu entnehmen, wo es unter 3. c) der Entscheidungsgründe heißt, der Gesetzgeber habe mit dieser Formulierung klargestellt, dass es auf die Frage einer Ausreise in den Staat (Heimatstaat), für den das Bundesamt ein Abschiebungsverbot festgestellt habe, nicht mehr ankommt. Zum gleichen Ergebnis wie der Senat ist auch der VGH Baden-Württemberg in den Beschlüssen vom 30. Mai 2005 - 13 S 1309 und 1310/04 gelangt, wonach mit der Formulierung "entsprechende Mitwirkungspflichten" das Gesetz zum Ausdruck bringe, dass damit Mitwirkungspflichten gemeint seien, die mit der zuvor in § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG angesprochenen Ausreisepflicht in Zusammenhang stehen.

1.2 Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 AufenthG handelt es sich dabei erkennbar um eine Ausnahmevorschrift hinsichtlich § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG, somit auch hinsichtlich der Erfüllung der grundsätzlichen Passpflicht und einer darauf gerichteten Mitwirkungspflicht des Ausländers. Dabei stellt § 5 Abs. 3, 1. Halbsatz AufenthG klar, dass im Falle eines Aufenthaltstitels u.a. gemäß § 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG (also aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) von der regelmäßigen Erfüllung der Passpflicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, 1. Kriterium i.V.m. § 3 Abs. 1 AufenthG abzusehen "ist". Diese zwingende Formulierung lässt keinen Raum für eine Interpretation dahingehend, dass dies nur gelte, wenn der Ausländer unverschuldet die grundsätzliche Passpflicht nicht erfüllen könne. Wenn der Gesetzgeber das so hätte verstanden haben wollen, hätte er dies einschränkend ("kann") regeln können, ie es im folgenden 2. Halbsatz des § 5 Abs. 3 AufenthG für die nicht abschiebegeschützten Ausländer geschehen ist. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die Gesetzesmaterialen (BT-Drs. 15/420, S. 70), wonach in den Fällen der Aufenthaltsgewährung aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels typischerweise nicht von der Einhaltung aller Voraussetzungen des § 5 abhängig gemacht werden kann und Absatz 3 daher für diese Fälle eine "zusammenfassende Sonderregelung" trifft. Auch Ziff. 5.3.1 der vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz (AVV) greift diese Formulierung einer "Sonderregelung" auf und stellt in Ziff. 5.3.3 nochmals ausdrücklich klar, dass in den Fällen des ersten Halbsatzes des § 5 Abs. 3 AufenthG der Aufenthaltstitel ungeachtet der Regelerteilungsvoraussetzungen der Absätze 1 und 2 zu erteilen ist. Die Rechtsauffassung des Senats teilt wiederum der VGH Baden-Württemberg (a.a.O.), wonach im Fall einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG gemäß § 5 Abs. 3 AufenthG zwingend von der Anwendung des § 5 Abs. 1 AufenthG abzusehen ist (vgl. auch VG Sigmaringen, U. v. 14.6.2005 - 7 K 1166/04). Irgendwelche Anhaltspunkte, dass diese Regelung nur im Falle einer unverschuldeten Nichterfüllung der Passpflicht anwendbar sei und somit nur beschränkt gültig wäre, sind nicht erkennbar. Der Bekl. verkennt insoweit den von ihm zur Antragsbegründung herangezogen Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung: Der Gesetzgeber wollte - wie eingangs ausgeführt - mit der Neuregelung im Aufenthaltsgesetz (§ 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) gerade erreichen, dass abschiebegeschützten Ausländern ein - allerdings befristeter - Aufenthaltstitel (§ 7 AufenthG) erteilt wird. Die Anwendung des § 25 Abs. 3 Satz 2, zweiter Satzteil AufenthG auf eine Mitwirkungspflicht zur Beschaffung eines Reisepasses (§ 5 Abs. 1, 3 AufenthG) oder eines Heimreisescheins bei der Vertretung des Landes, für das der Ausländer Abschiebungsschutz genießt, widerspräche dem. Einen Heimreiseschein zu verlangen, wäre nicht mit dem rechtskräftig festgestellten Abschiebungsschutz hinsichtlich des Herkunftslandes des Ausländers vereinbar, und auch für einen Reisepass wäre erforderlich, dass er sich wieder an die Vertretung des "Verfolgerstaates" wendet. Unabhängig von der Frage der Zumutbarkeit ergäbe dies auch nur einen Sinn, wenn das Reisepapier möglicherweise zur Ausreise in einen anderen Staat (Drittstaat) dienen könnte. Dass diese Voraussetzung im gegebenen Fall erfüllt wäre, hat der Bekl. - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - jedoch nicht einmal ansatzweise vorgetragen. Hierauf stellt das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) jedoch ausdrücklich ab. Wenn seitens der Exekutive eine Einschränkung der Regelungen in §§ 5 Abs. 3, 1. Halbsatz; 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dahingehend begehrt wird, dass die Passpflicht nur entfalle, wenn der Ausländer zur Erfüllung nicht in der Lage ist, kann dies bei der gegebenen Gesetzeslage nicht auf dem Rechtsweg, sondern nur über den Normgeber erreicht werden.

3. Soweit in Ziff. I.2 der Antragsschrift ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hinsichtlich der Ausstellung eines Ausweisersatzes geltend gemacht werden, gilt Folgendes:

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils beziehen sich grundsätzlich auf den Ausspruch im Tenor; es bedarf also einer schlüssigen Darlegung, inwiefern die angefochtene Entscheidung nach Auffassung des Zulassungsantragstellers im Ergebnis unrichtig sei.

Der Bekl. legt zwar zutreffend dar, dass die (ordnungsrechtliche) Frage der Ausstellung eines Ausweisersatzes unabhängig ist von der (statusrechtlichen) Frage, ob der Ausländer einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung besitzt (so auch BayVGH, U. v. 24.3.2006 - 19 B 04.2259 und BVerfG, B. v. 12.9.2005 - 2 BvR 1361/05). Es trifft auch zu und ist dort jeweils ausgeführt, dass ein Anspruch auf Ausstellung eines Ausweisersatzes nur dann besteht, wenn die Beschaffung eines Passes bzw. Passersatzes für den Ausländer unzumutbar ist, und umgekehrt zu verneinen ist, wenn er nicht in zumutbarer Weise an der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes mitwirkt. Auch im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (a.a.O.) wird ausdrücklich hinsichtlich der Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und zur Ausstellung eines Ausweisersatzes differenziert. Die Antragsschrift des Bekl. enthält jedoch auch nicht ansatzweise Ausführungen dazu, dass der Kläger gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV, § 48 Abs. 2 AufenthG in zumutbarer Weise einen Pass oder Passersatz erlangen könnte. Damit fehlt es an einer hinreichenden Darlegung im Sinne § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO von Zweifeln an der Richtigkeit des Ausspruchs im Tenor des Gerichtsbescheids.