Wird eine Änderung oder Ergänzung der Zielstaatsbestimmung in der Abschiebungsandrohung von Amts wegen durch das Bundeamt vorgenommen, ist dies nur zulässig, wenn zuvor nach Anhörung des Ausländers förmliche Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen der § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich des neuen Zielstaats getroffen worden sind.
Wird eine Änderung oder Ergänzung der Zielstaatsbestimmung in der Abschiebungsandrohung von Amts wegen durch das Bundeamt vorgenommen, ist dies nur zulässig, wenn zuvor nach Anhörung des Ausländers förmliche Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen der § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich des neuen Zielstaats getroffen worden sind.
(Amtlicher Leitsatz)