Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 S. 1 AufenthG setzt voraus, dass der Lebensunterhalt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert ist.
Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 S. 1 AufenthG setzt voraus, dass der Lebensunterhalt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert ist.
(Leitsatz der Redaktion)
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis. Auch das Gericht ist der Auffassung, dass im Rahmen des § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG der Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG Anwendung finden kann (so auch die ganz überwiegende Meinung in der Kommentarliteratur zu § 28 AufenthG: vgl. Hailbronner, AuslR, 41. Lief. 6/05, Rn. 25; Jakober/Welte, AktAR, 95. Lief. 3/06, Rn. 78 a; Renner, AuslR, 8. Aufl. 2005, Rn. 15; Zeitler, HTK-AuslR, 4/05, Nr. 1.3 und Nr. 2.2; a. A. <ohne Begründung> nur Marx, GK-AufenthG, 12/05, Rn. 147).
Der Klägerin ist zuzubilligen, dass die grammatikalische Auslegung dieses Ergebnis nicht zwingend erfordert.
Auch die historische Auslegung führt nicht zu einem eindeutigen Ergebnis.
Anders bei Anwendung der systematischen Auslegungsmethode. Der Gesetzgeber hat im Aufenthaltsgesetz offenkundig überall dort, wo von den Regelversagungsgründen des § 5 Abs. 1 AufenthG abgewichen werden kann, dies ausdrücklich im Wortlaut der jeweiligen Vorschrift geregelt, und zwar innerhalb einer Norm auch differenzierend nach Absätzen (vgl. nur § 29 Abs. 2, § 29 Abs. 4, § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1). Hat der Gesetzgeber mithin eine solche Abweichung von der Grundregel des § 5 Abs. 1 AufenthG normiert, handelt es sich - wie auch bei § 28 Abs. 1 AufenthG - um eine Sondervorschrift, die nach allgemeinen Grundsätzen eng auszulegen und nicht ohne weiteres auf andere Regelungsbereiche übertragbar ist. Aus systematischer Sicht ist demnach klar, dass das Fehlen einer entsprechenden Formulierung - wie in § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG - bedeutet, dass die Regelversagungsgründe des § 5 Abs. 1 AufenthG weiter Anwendung finden müssen.
Die teleologische Auslegung bekräftigt dieses Ergebnis. Denn Sinn und Zweck der Sondervorschrift zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist der besondere verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie, wie ihn das Bundesverfassungsgericht im Falle von mit Deutschen verheirateten Ausländern immer wieder hervorhebt (so schon BVerfGE 19, 394 <398>). Bei der gebotenen Abwägung müssen die eigenen Interessen des deutschen Ehegatten deshalb von Amts wegen dem öffentlichen Interesse gegenübergestellt werden (vgl. BVerfGE 35, 382 <408>). Die freie Entscheidung beider Ehepartner, gemeinsam im Bundesgebiet leben zu wollen, genießt besonderen Schutz, falls einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. BVerfGE 51, 386 <396 ff.>). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Übereinstimmung hiermit judiziert, dass der Begründung oder Fortsetzung einer familiären Lebensgemeinschaft eines Ausländers mit einem Deutschen kein hinreichendes öffentliches Interesse entgegensteht, nur weil der Ausländer keiner geregelten Arbeit nachgeht und Sozialhilfe bezogen hat und auch künftig beziehen wird. Dies folge aus Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip. Der Sozialhilfebezug des Ausländers stelle mithin regelmäßig keinen hinreichend schwerwiegenden Grund dar, um dessen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beschränken (vgl. BVerwGE 60, 126 <132>).
Dieser besondere verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie erfordert es nicht, dass das Aufenthaltsrecht des deutschverheirateten Ausländers - trotz fehlender Sicherung des Lebensunterhaltes - durch Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verfestigt wird. Dem Schutz der Lebensgemeinschaft gemäß Art. 6 Abs. 1 GG wird vielmehr ohne weiteres Genüge getan, wenn der Aufenthalt des Ausländers erlaubt bleibt, d.h. - wie im Falle der Klägerin zuletzt bis 17.12.2007 - eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 AufenthG verlängert wird. Dieser Gedanke spiegelt sich auch in § 28 Abs. 2 Satz 2 AufenthG wider. Der Normgeber hat in der oben zitierten Gesetzesbegründung zu § 28 AufenthG zudem ausdrücklich darauf abgehoben, dass hierdurch die familiäre Lebensgemeinschaft gerade im Bundesgebiet besonders geschützt werden soll (BT-Drs. 15/420, S. 81). Hierzu genügt ebenfalls die Aufenthaltserlaubnis und es bedarf keiner Niederlassungserlaubnis, die auch bei auf Dauer angelegter Ausreise aus dem Bundesgebiet bzw. bei länger als 6-monatigem Auslandsaufenthalt gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG nicht erlischt.