OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.07.2006 - 18 A 1151/06 - asyl.net: M8655
https://www.asyl.net/rsdb/M8655
Leitsatz:
Schlagwörter: Berufungszulassungsantrag, ernstliche Zweifel, eigenständiges Aufenthaltsrecht, Ehegatte, Aufhebung, eheliche Lebensgemeinschaft, vorübergehende Aufhebung, Wiederaufnahme, Zwei-Jahres-Frist, rechtliches Gehör, Beweisantrag
Normen: VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; AufenthG § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5
Auszüge:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben.

Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der

verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt ebenso wie die Vorgängervorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG nach gefestigter Senatsrechtsprechung voraus, dass grundsätzlich sowohl die eheliche Lebensgemeinschaft als auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet ununterbrochen für die Dauer von zwei Jahren vorgelegen haben. Eine endgültige Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft führt danach zum Erlöschen der von dem ausländischen Ehegatten bis dahin erworbenen Anwartschaft auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, und zwar auch dann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft später wieder begründet wird. In der späteren Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt vielmehr deren Neubegründung, von der an die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderliche Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft erneut zu laufen beginnt (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 29. November 2000 - 18 B 1627/00 -, AuAS 2001, 67 mit weiteren Nachweisen, vom 13. Dezember 2001 - 18 B 629/01 - und vom 15. Oktober 2003 - 18 B 1179/03 -).

Dabei ist eine eheliche Lebensgemeinschaft nach der Senatsrechtsprechung aufgehoben, wenn die Ehepartner nach außen erkennbar den gemeinsamen Lebensmittelpunkt dauerhaft aufgegeben haben. Dies ist regelmäßig bei einer Trennung im Sinne des § 1566 Abs. 1 BGB der Fall, nach dem unwiderleglich das Scheitern der Ehe vermutet wird, wenn die Eheleute seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Eine eheliche Lebensgemeinschaft ist entgegen der Auffassung des Klägers ausländerrechtlich jedoch nicht erst zu verneinen, wenn die bürgerlich-rechtlichen Voraussetzungen für eine Ehescheidung erfüllt sind. Auf diese für das Scheidungsrecht geltenden Voraussetzungen kommt es ausländerrechtlich nicht notwendigerweise an, wenn es auch nicht ausreicht, dass die Ehe nicht harmonisch verläuft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1992 - 1 B 48.92 -, InfAuslR 1992, 305; Senatsbeschluss vom 28. Februar 2000 - 18 B 814/99 -, InfAuslR 2000, 290).

Dementsprechend gilt grundsätzlich eine Trennung bereits vor Ablauf der Jahresfrist des § 1566 Abs. 1 BGB als vollzogen, wenn die Ehepartner die gemeinsame Wohnung ohne unabweislichen Grund aufgegeben haben und in getrennten Wohnungen leben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 1989 - 1 B 21.89 -, InfAuslR 1989, 155, sowie etwa Senatsbeschlüsse vom 28. Februar 2000 - 18 B 814/99 -, InfAuslR 2000, 290, vom 15. Oktober 2003 - 18 B 1179/03 - und vom 24. Mai 2006 - 18 B 2187/05 -).

Lag nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts eine Trennung des Klägers und seiner Ehefrau in diesem Sinne im Januar 2002 vor, führte ein - mögliches - erneutes Zusammenleben, dessen Dauer überdies mit dem Zulassungsantrag nicht bezeichnet wird, nach den genannten Maßgaben nicht zur Addition der Zeiträume.