VG Lüneburg

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Zitieren als:
VG Lüneburg, Urteil vom 24.03.2006 - 1 A 347/03 - asyl.net: M8614
https://www.asyl.net/rsdb/M8614
Leitsatz:
Schlagwörter: Vietnam, Folgeantrag, Anhörung, Verfahrensmangel, Anerkennungsrichtlinie, Verfolgungszusammenhang, Verfolgungsbegriff, Nachfluchtgründe, subjektive Nachfluchtgründe, exilpolitische Betätigung, Genfer Flüchtlingskonvention, Oppositionelle, Überwachung im Aufnahmeland, Auslandsvertretung, Auswärtiges Amt, Lageberichte, Administrativhaft,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG § 71 Abs. 1; VwVfG § 51; VwVfG § 28; AsylVfG § 71 Abs. 3 S. 2; RL 2004/83/EG Art. 9; RL 2004/83/EG Art. 10; RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 4; AsylVfG § 28 Abs. 2; GFK Art. 33
Auszüge:

Die zulässige Klage ist insoweit begründet, als es dem Kläger gemäß seinem Antrag um die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 1 AufenthG geht.

1. Das Folge- und Wiederaufnahmeverfahren nach §§ 71 Abs. 1 AsylVfG, 51 VwVfG ist gestuft, so wie das in der Rechtsprechung seit langem anerkannt ist (HambOVG, NVwZ 1985, 512: "gute Möglichkeit einer Asylanerkennung"; h.M. der Verwaltungsrechtsprechung; vgl. auch Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Loseblattsammlung, Band 2, § 71 Rdn. 85 m.w.N.; BVerfG, InfAuslR 1993, 3o4; BVerwGE 39, 234; 44, 338; 77, 325; VG Lüneburg, NVwZ-RR 2004, 217).

2. Die ohne Anhörung des Klägers ergangene Entscheidung des Bundesamtes ist schon verfahrensrechtlich rechtswidrig: Denn es stellt rechtsstaatlich einen Mangel dar, wenn bei einem weitgehend neuen Vortrag im Folgeverfahren (vgl. S. 2 ff des Folgeantrages: stellvertretender Vorsitzender der Demokr. Bewegung für die Zukunft Vietnams, Koordinator für Veranstaltungen und für die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen/Parteien, Internet-Beauftragter) eine Bescheidung - wie hier - ohne jede Anhörung des Antragstellers ergeht (Urteil des VG Darmstadt v. 28.5.2003 - 8 E 752/03.A (2) - Asylmagazin 2003, S. 31). Solcher Mangel begründet ernsthafte Zweifel an der vom Bundesamt anhörungslos getroffenen Entscheidung vom 29. September 2003. Denn die Nichtbefassung mit einem zentralen neuen Vortrag des Klägers führt zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung: Das in § 28 VwVfG normierte, dem Rechtsstaatsprinzip entstammende Anhörungsrecht dient der Fehlervermeidung und der Verhinderung von Willkürentscheidungen sowie letztlich der Wahrung von Grundrechten. Zu ihm gehört das Recht auf Kenntnisnahme eines Vortrags seitens der Behörde.

3. Soweit im Bescheid die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG angesprochen worden sind, ist es so, dass eine Änderung der Rechtslage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) im Hinblick auf § 60 Abs. 1 AufenthG iVm der Genfer Flüchtlingskonvention v. 28.7.1951 (BGBl. 1953 II, S. 559), aber auch hinsichtlich der Richtlinie 2004/83/EG des Jahres 2004 gegeben ist. Daneben rechtfertigen einerseits die Belege für eine dauerhafte exilpolitische Betätigung (u.a. vom 30.8.2003 und vom 25.4.2004 sowie vom 1.5.2005) und andererseits jene über eine Veränderung der politischen und gesellschaftlichen Lage in Vietnam Sachlage iSv § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), die Unterdrückung der Religions- und Meinungsfreiheit dort einschließlich der gehandhabten "Willkür" und der unsystematischen Verhaftungen eine Befassung mit dem Folgeantrag.

Des weiteren ist der Kläger der sofort vollziehbaren Aufforderung der Ausländerbehörde vom 25. August 2003 gefolgt und hat sich am 1. September 2003 in Hannover - in Begleitung von Mitarbeitern der Bezirksregierung Lüneburg - einer Befragung bzw. einem Verhör durch vietnamesische Sicherheitsbeamte der vietnamesischen Botschaft gestellt (vgl. dazu Pkt. 2 der Verfügung vom 25.8.2003). Dieses Verhör - gepaart mit Warnungen und Drohungen (vgl. S. 3 u. 4 des Protokolls v. 24.3.2006) - zeigte auf, dass es offenbar gar nicht um die Feststellung der Identität des Klägers ging, dieser Grund offenbar nur als Anlass angegeben worden war, sondern dass es um Aufklärungs- und Erforschungsarbeit der daran interessierten vietnamesischen Botschaftsangehörigen ging. Auch dieser Vorgang stellt einen Anlass für ein Folgeverfahren dar.

5. Dem Kläger droht bei einer Rückführung nach Vietnam prognostisch für den Zeitpunkt März 2006 eine flüchtlingsschutzerhebliche Beeinträchtigung oder Schädigung iSv § 60 Abs. 1 AufenthG.

Verfolgungshandlungen und -gründe ergeben sich aus Art. 9 und Art. 10 der berücksichtigungsfähigen Richtlinie 2004/83/EG vom 29.4.2004 (Amtsbl. der EU v. 30.9.2004 / L 304/12), die zwecks Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe heranzuziehen ist (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, 1. Teil Kap. 5 III 3, § 60 AufenthG Rdn. 13; EuGH, Urt. v. 9.3.2004 - C 397/01 - Pfeiffer, Rn. 101 ff; Meyer/Schallenberger, NVwZ 2005, 776; VGH Baden-Württ., Beschl. v. 12.5.2005 - A 3 S 358/05 -, InfAuslR 2005, S. 296; VG Braunschweig Urt. v. 8.2.2005 - 6 A 541/04 -; VG Stuttgart InfAuslR 2005, 345.; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.3. 2005 - A 2 K 10264/03 -; VG Köln Urt. v. 10.6.2005 - 18 K 4074/04.A -; BGH, NJW 1998, 2208).

Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Bedrohung ist somit aufgrund einer individuellen Prüfung (Art. 4 Abs. 3 Richtlinie) dann zu bejahen, wenn bei zusammenfassender Wertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgungsfurcht (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie) sprechenden Umstände nach Lage der Dinge ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Umständen nach richterlicher Wertung qualitativ überwiegen (vgl. dazu BVerfGE 54, 341/354; BVerwG, DÖV 1993, 389; OVG Lüneburg, Urt. v. 26.8.1993 - 11 L 5666/92).

Auf eine Kausalität zwischen Verfolgung bzw. Bedrohung in der Vergangenheit und einer daraus resultierenden Flucht kommt es - mangels erlittener Verfolgung und mangels Flucht - bei einer solchen prognostischen Beurteilung der "Furcht vor Verfolgung" oder der künftigen Gefahr, "einen ernsthaften Schaden zu erleiden" (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie), nicht mehr an. Entscheidend ist das Vorliegen von Anknüpfungsmerkmalen im Jahre 2006, deretwegen (Flüchtlings-) Verfolgung aller Voraussicht nach in Zukunft stattfinden wird.

Solche Anknüpfungsmerkmale, die unter Wertungs- und Abwägungsgesichtspunkten z.Z. für eine berechtigte Verfolgungsfurcht des Klägers sprechen, sind hier gegeben.

6. Ein Überwiegen der für eine Verfolgungsfurcht des Klägers sprechenden Umstände ist hier deshalb anzunehmen, weil der Kläger 1989/1990 seine Einstellung und Gesinnung grundlegend geändert und sich seitdem exilpolitisch betätigt hat, als solcher aber aufgrund seiner geänderten Gesinnung und der gewandelten Verhältnisse in Vietnam im Falle einer Rückkehr dorthin im Jahre 2006 nunmehr ernsthaft bedroht ist.

6.1 Ausgangspunkt dabei ist, dass die Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 1 AsylVfG die Sicherheit u.a. vor einer Abschiebung iSv § 51 Abs. 1 AuslG bzw. jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG nicht erfasst, sie vielmehr ausschließlich den Asylstatus, nicht aber den Flüchtlingsstatus berührt. Vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 24.2.1993 - 2 BvR 1959/92 - in InfAuslR 1993, 179:

"Das Oberverwaltungsgericht hat bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 51 Abs. 1 AuslG die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 26. November 1986 (BVerfGE 74, 51 (65 f.)) entwickelten Grundsätze zur Asylerheblichkeit selbstgeschaffener Nachfluchtgründe angewendet und damit den einfachrechtlich verbürgten Abschiebungsschutz einschränkend interpretiert, ohne dass diese Auslegung im Wortlaut der Vorschrift einen Anhaltspunkt fände....

Auch in der nachfolgenden Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht immer wieder darauf hingewiesen, dass § 51 Abs. 1 AuslG dann praktische Bedeutung erlange, wenn politische Verfolgung wegen eines für die Asylanerkennung unbeachtlichen Nachfluchtgrundes drohe (vgl. nur...)."

Somit konnten und können mit Blick auf einen Abschiebungsschutz (aus § 51 AuslG bzw. jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) grundsätzlich subjektive Nachfluchtgründe aller Art vorgebracht werden.

Erst durch § 28 Abs. 2 AsylVfG und allein im Folgeverfahren wird - zeitlich begrenzt ("nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung" des Erstantrages) - der Flüchtlingsstatus mit einer im Absatz 2 neu eingeführten Regel berührt.

Die Erstreckung der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 74, 51) entwickelten Grundsätze zum Asylstatus auch auf den Flüchtlingsstatus ist nicht sachgerecht und so ohne weiteres nicht möglich, weil "Nachfluchtgründe" auf eine prognostisch erst noch zu bewertende (künftige) Bedrohung grundsätzlich nicht passen - mögen sie subjektiver oder objektiver Art sein. Daher ist die Unterscheidung im Flüchtlingsrecht - anders als im Asylrecht - ein Fremdkörper:

"Die Anerkennung von objektiven wie subjektiven Nachfluchtgründen wird daher folgerichtig zum Mindestbestand des Schutzes nach der GK u. gleichzeitig auch des subsidiären Schutzstatus gezählt..." (Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, GG 3, Rdn. 139).

Der Bezug des § 28 Abs. 2 AsylVfG zu dessen Absatz 1 macht allerdings deutlich, dass nach dem Gesetz subjektive Nachfluchtgründe in der Regel ausgeschlossen sein sollen (Ausnahme: BVerwGE 90, 127) u.zw. - in Anlehnung an den Asylstatus und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu - vor allem solche, die nicht bereits "einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung" entsprechen.

Da es jedoch einen objektiven Nachfluchttatbestand darstellt, wenn sich die politische Einstellung des Heimatstaates gegenüber regimekritischen Organisationen bzw. Betätigungen verändert (Renner, aaO., § 28 Rdn. 10 u. GG 3, Rdn. 54; BVerwG, EZAR 206 Nr. 4) und somit im Heimatstaat prognoserelevant veränderte Verhältnisse herrschen, ist es dem Kläger hier schon deshalb nicht verwehrt, sich auf die in den letzten Jahren feststellbaren Verschärfungen in Vietnam (vgl. Märk. Allg. Zeitung v. 6.3.2006: Der designierte Staatspräsident "ist Initiator einer scharfen Zensur in Medien und Internet"), vor allem auf die massive Verfolgung von Gläubigen dort, zu berufen. Auf derartige Ereignisse (Art. 5 Abs. 1 Richtlinie 2004/83/EG) hat der Kläger keinen Einfluss. Ihre Veränderung kann zur Anerkennung führen - gerade auch mit Blick auf § 28 Abs. 1 AsylVfG.

6.3 Der gesetzgeberisch anerkannte Schutzbedarf modifiziert das Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 28 Abs. 2 AsylVfG ganz erheblich: Der neu eingefügte § 28 Abs. 2 AsylVfG ist nicht nur im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG v. 29.4.2004 (Amtsblatt der EU L 304/12) und den dort anerkannten Schutzbedarf bei Nachfluchtgründen (Art. 5) äußerst einschränkend auszulegen (vgl. dazu die Rechtsprechung der Kammer, z.B. Urteile v. 22.9.2005 - 1 A 32/02 -, v. 29.6.2005 - 1 A 212/02 - und v. 6.7.2005 - 1 A 4/02 - sowie v. 17.8.2005 - 1 A 233/02 -), sondern auch deshalb, weil er andernfalls mit dem Refoulementverbot des Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) und mit dem - dieses Verbot sowie jenes aus Art. 3 EMRK umsetzenden - Sinngehalt des § 60 Abs. 1 AufenthG erheblich kollidierte.

Zur Vermeidung völkerrechtswidriger, gemeinschaftsrechtlich unzulässiger und auch verfassungswidriger Folgen ist der Regel des § 28 Abs. 2 AsylVfG daher nicht zu folgen (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 18.4.2005 - A 11 K 12040/03 -, InfAuslR 2005, S. 345; VG Göttingen, Urt. v. 2.3.2005 - 4 A 38/03 -; ähnlich VG Magdeburg, Urt. v. 11.7.2005 - 9 A 272/04 MD -; vgl. auch VG Mainz Urt. v. 27.4.2005 - 7 K 755/04.MZ - sowie VG Meiningen Urteil v. 20.9. 2005 - 2 K 20124/04.Me -).

Folglich ist § 28 Abs. 2 AsylVfG im Gesamtzusammenhang des Normengefüges (Art. 16 a Abs. 1 GG, Art. 3 EMRK, Art. 33 GFK, Richtlinie 2004/83/EG, § 60 AufenthG) richterlich nur als äußerst eng zu interpretierende Ausnahme anwendbar.

§ 28 Abs. 2 AsylVfG vermag somit die Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG nur noch ganz ausnahmsweise, nämlich dann zu sperren, wenn ausnahmslos rein subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht werden. In allen anderen Fällen besteht ein "Bedarf an internationalem Schutz" gem. Art. 5 Abs. 2 Richtlinie 2004/83/EG.

6.4 Auf diesem Hintergrund liegt es hier so, dass der Kläger - von Beruf Polizist - im Zuge der Revolution im kommunistischen System (1989) seine Einstellung und Gesinnung änderte, weil er mit Gedanken und Grundsätzen konfrontiert wurde, die er zuvor weder in der Schule noch sonst im vietnamesischen Regime kennen gelernt hatte (S. 2 des Protokolls v. 24.3.2006). Noch in der ehem. CSFR wurde er daher vom Gruppenleiter "vor versammelter Mannschaft" gerügt und verwarnt. Ihm wurde der Ausschluss aus der Partei sowie "noch Schlimmeres" angedroht. Diese Begebenheiten zeigen, wie wichtig dem vietnamesischen System die Kontrolle des Denkens und der Gesinnung schon 1990 war, wie sehr aber auch der Kläger, den die kommunistische Partei "groß gezogen" hatte (S. 4 oben des Protokolls v. 24.3.06), als "Abtrünniger" betrachtet und wegen seiner falschen Gesinnung als Bedrohung empfunden wurde. Das gilt in besonderem Maße deshalb, weil der Kläger Polizist und Mitglied der Kommunist. Partei Vietnams war, seine Wendung und Abkehr in den Augen des vietnamesischen Regimes besonders verwerflich war und ist.

Die aufgrund des erwähnten (sofort vollziehbaren) Bescheides der Ausländerbehörde vom 25. August 2003 am 1. September 2003 in Hannover durchgeführte Befragung - nicht nur, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2006 erklärt hat, zu seiner Identität oder Staatsangehörigkeit, sondern vor allem auch zu seiner exilpolitischen Betätigung und zu Organisationen in Deutschland - lässt nach wie vor ein erhebliches Interesse des vietnamesischen Staates an den in Deutschland lebenden und hier tätigen Dissidenten erkennen. Diese Nachforschungs- und Aufklärungsarbeit der vietnamesischen Botschaft durch "A-18-Polizisten" lässt seine bereits im Erstverfahren vorgetragene Furcht in einem völlig neuen Lichte erscheinen: Das fortbestehende Interesse des vietnamesischen Staates ist deutlich belegt.

Damit handelt es sich bei der exilpolitischen Betätigung des Klägers in Deutschland, die angesichts seiner Erfahrungen mit dem vietnamesischen Regime offensichtlich einer schon im Herkunftsland angelegten "Ausrichtung" (Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie) bzw. dort gewachsenen Überzeugung entspricht, nicht um einen (nachträglich) erst aus eigenem Entschluss geschaffenen Nachfluchttatbestand iSv § 28 Abs. 1 AsylVfG, sondern vielmehr um eine Betätigung, welche sich auf eine "Überzeugung" (§ 28 Abs. 1 AsylVfG) bzw. "Ausrichtung" (Art. 5 Abs. 2 Richtlinie) gründet, die bereits im Erstverfahren ihre Wurzeln hat ("Ausdruck und Fortsetzung" einer entsprd. "Ausrichtung", Art. 5 Abs. 2). Zudem reagiert der vietnamesische Staat auf seine Einstellung und Gesinnung inzwischen (2005/06) anders - nämlich härter - als früher (Märk. Allg. Zeitung v. 6.3.2006: "scharfe Zensur in Medien und Internet"). Somit kann keine Rede davon sein, dass der Kläger sein Folgevorbringen nur auf "Umstände" iSv § 28 Abs. 1 AsylVfG stützt, die erst nach Ablehnung seines früheren Antrages (neu) entstanden sind (§ 28 Abs. 2 AsylVfG) und die sich als solche darstellen, die er allein "aus eigenem Entschluss" sich selbst neu geschaffen hat (§ 28 Abs. 1 AsylVfG).