VG Köln

Merkliste
Zitieren als:
VG Köln, Beschluss vom 16.03.2006 - 18 K 6475/04.A - asyl.net: M8534
https://www.asyl.net/rsdb/M8534
Leitsatz:
Schlagwörter: Kosten, Rechtsanwaltsgebühren, Kostenerstattung, Kostenrecht, Verfahrensgebühr, Geschäftsgebühr, Anrechnung
Normen: RVG § 2 Abs. 2; VwGO § 162 Abs. 2 S. 2; AsylVfG § 11
Auszüge:

Es kann vorliegend unentschieden bleiben, ob die gemäß § 165 VwGO i. V. m. § 151 VwGO statthafte Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.2.2006 fristgerecht eingelegt wurde, denn jedenfalls ist sie unbegründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.2.2006 ist rechtmäßig. Aufgrund der Kostenentscheidungen in dem Urteil des beschließenden Gerichts vom 11.8.2005 und in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 2.2.2006 hat die Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen. Dabei ist in dem hier angegriffenen Beschluss der Urkundsbeamtin zu Recht gemäß § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 3100 die 1,3 Verfahrensgebühr gegen die Beklagte festgesetzt worden, ohne insoweit eine Anrechnung der Geschäftsgebühr für das Verwaltungsverfahren gemäß Nr. 3 Abs. 4 des Teils 3 des Vergütungsverzeichnisses zur RVG wegen der Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Kläger im Verwaltungsverfahren vorzunehmen.

Eine Anrechnung kommt zur Überzeugung des Gerichts aus drei Gründen nicht in Betracht:

Zum einen ist der Umfang der Kostenentscheidung und damit auch des Kostenfestsetzungsverfahrens im Verwaltungsprozess in § 162 VwGO abschließend definiert.

Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Vorverfahrens nur erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigen für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Vorverfahren i. S. d. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO meint allein das Widerspruchsverfahren, das hier gemäß § 11 AsylVfG gerade ausgeschlossen ist. Danach kann sich der Kostenfestsetzungsbeschluss nur auf die Kosten eines Widerspruchsverfahrens und nicht auf die Kosten eines sonstigen allgemeinen Verwaltungsverfahrens beziehen. Eine von der Beklagten gewünschte Anrechnung der Kosten für das Verwaltungsverfahren hätte aber zur Folge, dass diese Kosten mit der Anrechnung - gleichsam negativ - zum Gegenstand der gerichtlichen Kostenfestsetzung würden und damit den durch § 162 VwGO gesetzten Rahmen überschritten.

Zum zweiten scheidet die von der Beklagten gewünschte Anrechnung der Kosten für das Vorverfahren schon deshalb aus, weil sie nicht geltend gemacht hat, dass sie den Klägern bereits Kosten für die Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten für das Verwaltungsverfahren erstattet hätte, hinsichtlich derer sie nun eine Anrechnung begehrte. In diesem Fall ist gegen die Beklagte die volle Verfahrensgebühr festzusetzen, weil ein sonstiger Grund für eine Anrechnung der Geschäftsgebühr des Verwaltungsverfahrens auf die Verfahrensgebühr gegenüber der Beklagten nicht besteht.

Dabei ist zu beachten, dass die Vorschriften des RVG zunächst allein bestimmen, was der Rechtsanwalt von seinem Mandanten für bestimmte Verfahrenshandlungen verlangen kann. Soweit Nr. 3 Abs. 4 des Teils 3 der amtlichen Vorbemerkung des Vergütungsverzeichnisses eine Anrechnung der Gebühr für die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren auf die Verfahrensgebühr vorsieht, bezieht sich dies allein auf das Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten (vgl. ebenso VG Lüneburg, Beschluss vom 9.3.2006 - 5 A 42/05 -). Über eine Anrechnung der Kosten gegenüber dem Prozessgegner trifft diese Bestimmung keinerlei Aussage. Da die Kosten eines Verwaltungsverfahrens, das nicht Widerspruchsverfahren ist, - wie soeben dargelegt - auch nicht Bestandteil der Kostenentscheidung des Gerichts sind, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für die Anrechnung gegenüber dem Prozessgegner.

Schließlich begegnet die von der Beklagten geforderte Anrechnung deshalb durchgreifenden Bedenken, weil die Anrechnung im gerichtlichen Verfahren dazu führte, dass die obsiegende Partei endgültig nicht die volle Verfahrensgebühr von dem unterliegenden Prozessgegner erstattet bekäme und damit ein unauflöslicher Widerspruch zu der gerichtlichen Kostenentscheidung entstünde.