FG Düsseldorf

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Zitieren als:
FG Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2006 - 18 K 1731/06 Kg - asyl.net: M8388
https://www.asyl.net/rsdb/M8388
Leitsatz:

Prozesskostenhilfe für Klage eines Ausländers mit Duldung auf Kindergeld, da zumindest möglich ist, dass der Gesetzgeber einen rückwirkenden Anspruch auf Kindergeld einräumen wird.

 

Schlagwörter: Kindergeld, Duldung, Erwerbstätigkeit, Neuregelung, Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten
Normen: EStG § 62 Abs. 2; FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114
Auszüge:

Prozesskostenhilfe für Klage eines Ausländers mit Duldung auf Kindergeld, da zumindest möglich ist, dass der Gesetzgeber einen rückwirkenden Anspruch auf Kindergeld einräumen wird.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung und Würdigung der wichtigsten Tatumstände der vom Antragsteller begehrte Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat.

Der Antrag hat hinreichende Erfolgsaussichten. Nach § 62 Abs. 2 EStG steht dem Antragsteller kein Kindergeld zu; ebenso wenig dürfte der Antragsteller nach der geplanten Neuregelung des § 62 Abs. 2 EStG (siehe Bundestagsdrucksache 16/1368, S. 5 f. [Art. 2 Nr. 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss]) einen Kindergeldanspruch erhalten. Dessen ungeachtet wird das Problem der Duldungen in der Begründung des Gesetzentwurfs wie folgt behandelt (S. 8):

"Das Problem der Geduldeten (sog. genannte Kettenduldungen), die erwerbstätig sind, wird angesichts des im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 11. November 2005 erklärten Willens, hierfür eine befriedigende Lösung nach dem Aufenthaltsgesetz sicherzustellen, bei der vorliegenden Neuregelung nicht mit berücksichtigt."

Der Antragsteller dürfte zu dem damit umschriebenen Adressatenkreis gehören (erwerbstätige geduldete Ausländer). Da die Einzelheiten der vom Gesetzgeber gewünschten "befriedigenden Lösung" zzt. nicht absehbar sind, erscheint es zumindest möglich, dass dem Antragsteller künftig, ggf. auch rückwirkend, ein Kindergeldanspruch zustehen wird.