VG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.03.2006 - 1 E 5413/05 - asyl.net: M8160
https://www.asyl.net/rsdb/M8160
Leitsatz:

1. Bei Entscheidungen über aufenthaltsbeendende Maßnahmen hat die Ausländerbehörde die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen zu berücksichtigen, die sich berechtigterweise in Deutschland aufhalten. Trotz Bestehens hinreichend intensiver Bindungen (Beistandsgemeinschaft) kann die Beendigung des Aufenthalts mit Art. 6 GG vereinbar sein, wenn es den beteiligten Familienmitgliedern zumutbar ist, die familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland zu leben.

2. Einem deutschen Staatsangehörigen ist es nicht zumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland zu leben.

3. Andere Gründe, die für eine Beendigung des Aufenthalts des Ausländers sprechen, können die Vernichtung der familiären Lebensgemeinschaft zwischen einem ausländischen Vater und seinem minderjährigen deutschen Kind nicht rechtfertigen. Das folgt aus Art. 6 Abs. 3 GG, wonach Kinder nur dann von ihren Eltern getrennt werden dürfen, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn das Kind aus anderen Gründen zu verwahrlosen droht.

 

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Schutz von Ehe und Familie, deutsche Kinder, familiäre Lebensgemeinschaft, Personensorge, Beistandsgemeinschaft
Normen: AufenthG § 28 Abs. 1 Nr. 3; GG Art. 6 Abs. 1
Auszüge:

1. Bei Entscheidungen über aufenthaltsbeendende Maßnahmen hat die Ausländerbehörde die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen zu berücksichtigen, die sich berechtigterweise in Deutschland aufhalten. Trotz Bestehens hinreichend intensiver Bindungen (Beistandsgemeinschaft) kann die Beendigung des Aufenthalts mit Art. 6 GG vereinbar sein, wenn es den beteiligten Familienmitgliedern zumutbar ist, die familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland zu leben.

2. Einem deutschen Staatsangehörigen ist es nicht zumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland zu leben.

3. Andere Gründe, die für eine Beendigung des Aufenthalts des Ausländers sprechen, können die Vernichtung der familiären Lebensgemeinschaft zwischen einem ausländischen Vater und seinem minderjährigen deutschen Kind nicht rechtfertigen. Das folgt aus Art. 6 Abs. 3 GG, wonach Kinder nur dann von ihren Eltern getrennt werden dürfen, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn das Kind aus anderen Gründen zu verwahrlosen droht.

(Amtliche Leitsätze)