OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.07.2005 - 13 LA 107/05 - asyl.net: M7976
https://www.asyl.net/rsdb/M7976
Leitsatz:
Schlagwörter: Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung, Serbien und Montenegro, Freizügigkeit, Registrierung, Situation bei Rückkehr, medizinische Versorgung, Finanzierbarkeit
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1
Auszüge:

Der Zulassungsantrag der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht gegeben.

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache kann zwar bejaht werden, wenn ein anderes Oberverwaltungsgericht eine Rechtsauffassung vertritt, die dem angefochtenen Urteil wiederspricht, sofern, was der Fall ist, die entsprechende Frage von dem "zuständigen" Oberverwaltungsgericht noch nicht geklärt ist. Auch hat das erkennende Gericht in vergleichbaren Fällen die Berufung zugelassen (Beschl. v. 30.7.04 - 8 LA 134/04 und 8 LA 1354/04 - und v. 28.7.04 - 13 LA 150/04 - ). Diese Entscheidungen haben indessen die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 21. Oktober 2004 und die an den Arbeitskreis Flüchtlingshilfe Nordhorn vom 16. Februar 2005 noch nicht berücksichtigen können. Diese Auskünfte, auf die der Berichterstatter die Beklagte mit Verfügung vom 31. Mai 2005 hingewiesen hat, beantworten die von der Beklagten als grundsätzlich bezeichnete Frage so eindeutig, dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens zur weiteren Klärung nicht bedarf (vgl. Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., § 78 AsylVfG Rn. 13).

Nach den genannten Auskünften ist von der folgenden, allein maßgeblichen tatsächlichen Situation für Rückkehrer aus dem Ausland auszugehen: Trotz gesetzlich garantierter Niederlassungsfreiheit ist für Mittellose im Falle der Rückkehr aus dem Ausland eine Registrierung de facto nur in der Gemeinde des letzten legalen Wohnsitzes (sofern niemals ein legaler Wohnsitz begründet wurde: der Gemeinde, bei der die Geburt registriert wurde) möglich. Andere Gemeinden lehnen die Registrierung erfahrungsgemäß (ohne eindeutige Rechtsgrundlage) ab bzw. verzögern sie in jeder erdenklichen Weise (AA 21.10.04, S. 2 c). Dieselbe Aussage ist in der Auskunft vom 16. Februar 2005 (S. 2, 2 Abs.) getroffen. Die Stellungnahme der Beklagten vom 20. Juni 2005 verkennt, dass der Kläger nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die mit dem Zulassungsantrag nicht infragegestellt worden sind, aus dem Kosovo stammt. Einer Übersiedlung in die übrigen Landesteile Serbiens oder Montenegros würden mithin die vom Auswärtigen Amt beschriebenen tatsächlichen Schwierigkeiten und Hindernisse entgegenstehen, so dass bei einer Rückführung des Klägers eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes droht, weil die erforderliche medizinische Versorgung nicht gesichert erscheint.