VG Lüneburg

Merkliste
Zitieren als:
VG Lüneburg, Urteil vom 25.01.2006 - 5 A 234/05 - asyl.net: M7912
https://www.asyl.net/rsdb/M7912
Leitsatz:

1. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer einen Daueraufenthalt oder einen zeitlich nicht absehbaren Aufenthalt im Bundesgebiet begehrt.

2. Auch nach dem Aufenthaltsgesetz obliegt es im Rahmen einer Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG einem ausreisepflichtigen Ausländer, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, dass Abschiebungshindernisse überwunden werden. Vorwerfbare Unterlassungen sind daher im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG weiterhin anspruchsschädlich.

3. Wenn sich ein aus der Türkei wegen Nichtableistung des Wehrdienstes ausgebürgerter ehemaliger türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit ohne durchgreifende Gründe weigert, überhaupt einen Wiedereinbürgerungsantrag zu stellen, hat er keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.

 

Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, vorübergehende Gründe, Daueraufenthalt, Ausreisehindernis, Mitwirkungspflichten, Zumutbarkeit, Türkei, Ausbürgerung, Wehrdienst, Wiedereinbürgerung, Unterlassen
Normen: AufenthG § 25 Abs. 4 S. 1; AufenthG § 25 Abs. 5
Auszüge:

1. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer einen Daueraufenthalt oder einen zeitlich nicht absehbaren Aufenthalt im Bundesgebiet begehrt.

2. Auch nach dem Aufenthaltsgesetz obliegt es im Rahmen einer Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG einem ausreisepflichtigen Ausländer, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, dass Abschiebungshindernisse überwunden werden. Vorwerfbare Unterlassungen sind daher im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG weiterhin anspruchsschädlich.

3. Wenn sich ein aus der Türkei wegen Nichtableistung des Wehrdienstes ausgebürgerter ehemaliger türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit ohne durchgreifende Gründe weigert, überhaupt einen Wiedereinbürgerungsantrag zu stellen, hat er keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.

(Amtliche Leitsätze)