Mehrere erfolglose Asylfolgeanträge können rechtsmissbräuchliches Verhalten i.S.d. § 2 Abs. 1 AsylbLG darstellen; auch abgeschlossenes rechtsmissbräuchliches Verhalten rechtfertigt den Ausschluss von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG.
Mehrere erfolglose Asylfolgeanträge können rechtsmissbräuchliches Verhalten i.S.d. § 2 Abs. 1 AsylbLG darstellen; auch abgeschlossenes rechtsmissbräuchliches Verhalten rechtfertigt den Ausschluss von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG.
(Leitsatz der Redaktion)
Die Beschwerde ist jedoch sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet, weil es das SG zu Recht abgelehnt hat, den Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Ast Leistungen gemäß § 2 Abs 1 AsylbLG in entsprechender Anwendung des SGB XII zu bewilligen.
Soweit die Ast auch im Beschwerdeverfahren noch Leistungen gemäß § 2 Abs 1 AsylbLG in entsprechender Anwendung des SGB XII für den Zeitraum vom 01.02.2005 bis 31.05.2005 geltend macht, fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass solche Leistungen für zurückliegende Zeiträume grundsätzlich nicht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes erstritten werden können. Ausnahmen dazu sind weder ersichtlich noch von der Ast vorgetragen.
Der Senat neigt zudem, wie bereits im Beschluss vom 08.04.2005 Az: L 11 B 103/05 AY ER angedeutet, entgegen der Auffassung des SG dazu, das Vorliegen eines Anordnungsgrundes auch im Übrigen zu verneinen. Die Ast erhält weiterhin unstreitig Leistungen gemäß §§ 3 ff AsylbLG und kann ohne Weiteres hieraus ihren Lebensunterhalt bestreiten.
Gleichwohl kann die Frage, ob der Ast insoweit ein Anordnungsgrund zur Seite steht, offen bleiben, weil jedenfalls der von ihr geltend gemachte Anordnungsanspruch in der Sache nicht besteht.
Gemäß § 2 Abs 1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs 1 AsylbLG Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII nur dann, wenn sie u.a. die Dauer ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Hierbei handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff und nicht, wie die Ast etwa meint, um eine Ermessensentscheidung.
Der Senat hat in seinem oben angeführten Beschluss vom 08.04.2005 zur Frage der rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes i.S. des § 2 Abs 1 AsylbLG durch einen Leistungsberechtigten nach § 1 Abs 1 AsylbLG bereits ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit dem allgemein gehaltenen Hinweis auf "rechtsmissbräuchliches Verhalten" die Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit der seinerzeit zu erwartenden Richtlinie des Rates der Europäischen Union gewährleisten bzw sicherstellen wollte (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zum Regierungsentwurf vom 16.01.2003, BR-Drs. 22/03, S.296; dazu ausführlich Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII und AsylbLG, 42.AL, Stand: April 2005, § 2 AsylbLG Rdnr 18). Diese Richtlinie des Rates der Europäischen Union zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern ist zwischenzeitlich als RL 2003/9/EG vom 27.01.2003 erlassen worden. Nachdem die Ast bis zum 31.12.2004 bereits Leistungen in entsprechender Anwendung des früheren Bundessozialhilfegesetzes erhalten hatte, ist hier der Art 16 Abs 1 dieser Richtlinie einschlägig. Diese Bestimmung regelt, dass die Mitgliedsstaaten im Rahmen ihrer Aufnahmebedingungen gewährte Vorteile (wieder) einschränken oder entziehen können, wenn der Asylbewerber u.a. "im gleichen Mitgliedsstaat bereits einen Asylantrag gestellt hat" (Art 16 Abs 1 Buchst. a RL 2003/ 9/EG vom 27.01.2003).
Diese Voraussetzungen hat die Ast mit zwei Asylfolgeanträgen, die erfolglos geblieben sind, unbestritten erfüllt.
Vor diesem Hintergrund kann die Beschränkung des Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG auf Leistungen nach §§ 3 ff AsylbLG auch nicht nur für die Aufenthaltszeiten gelten, die aktuell durch rechtsmissbräuchliches Verhalten erwirkt wurden. Nach dem Wortlaut der Bestimmung und nach dem oben dargestellten Normzweck kann die gegenüber den §§ 3 ff AsylbLG erhöhten Leistungen des SGB XII nur der Leistungsberechtigte i.S. des § 1 AsylbLG in Anspruch nehmen, der (allgemein) die Dauer seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland eben nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst hat (sowohl auch Hohm, Leistungsrechtliche Privilegierung nach § 2 Abs 1 AsylbLG F.2005, NVwZ 2005, 388). Die gegenteiligte Auffassung (vgl dazu etwa SG Hannover vom 25.05.2005 Az: S 51 AY 35/05) verkennt, dass der Aufenthalt des nach § 1 Abs 1 AsylbLG Leistungsberechtigten regelmäßig nur vorübergehender Natur ist und deshalb die Fortdauer der Leistungseinschränkung über den konkret rechtsmissbräuchlich herbeigeführten Aufenthalt hinaus in der Regel auch nicht unzumutbar ist.
Andererseits ist zu beachten, dass bei einer Entscheidung über die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahmebedingungen bereits gewährten Vorteile oder bei sonstigen Sanktionen nach Abs 1 der Richtlinie gemäß Art 16 Abs 4 RL 2003/ 9/EG die besondere Situation des Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu würdigen ist.
Diesen Anforderungen ist der Ag gerecht geworden. Die Ablehnung von Leistungen gemäß § 2 Abs 1 AsylbLG unter entsprechender Heranziehung der Bestimmungen des SGB XII gegenüber der Ast ist in diesem Sinne verhältnismäßig.