Bei der Frage, ob eine politische Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt, ist stets das Land der Staatsangehörigkeit maßgeblich bzw. bei Staatenlosen das Land des gewöhnlichen Aufenthalts. Dagegen ist insoweit unerheblich, in welches Land die Abschiebung angedroht worden ist (BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 - 1 C 29.03 - Presseerklärung 2/2005).
Besitzt ein Ausländer mehrere Staatsangehörigkeiten, liegt eine politische Verfolgung nur vor, wenn er nach den allgemeinen Prognosemaßstäben in beiden Ländern politische Verfolgung befürchten muss (BVerwGE 101, 328, 336).
In Bezug auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ist das Land der Abschiebungsandrohung und ein ggfs. vom Bundesamt darüber hinaus untersuchter Staat maßgeblich (BVerwGE 115, 267 ff.)
Bei der Frage, ob eine politische Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt, ist stets das Land der Staatsangehörigkeit maßgeblich bzw. bei Staatenlosen das Land des gewöhnlichen Aufenthalts. Dagegen ist insoweit unerheblich, in welches Land die Abschiebung angedroht worden ist (BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 - 1 C 29.03 - Presseerklärung 2/2005).
Besitzt ein Ausländer mehrere Staatsangehörigkeiten, liegt eine politische Verfolgung nur vor, wenn er nach den allgemeinen Prognosemaßstäben in beiden Ländern politische Verfolgung befürchten muss (BVerwGE 101, 328, 336).
In Bezug auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ist das Land der Abschiebungsandrohung und ein ggfs. vom Bundesamt darüber hinaus untersuchter Staat maßgeblich (BVerwGE 115, 267 ff.)
(Amtliche Leitsätze)
Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen nicht vor.
Bei der Beurteilung, ob eine politische Verfolgung vorliegt, ist auf das Land der Staatsangehörigkeit des Asylbewerbers und nur bei Staatenlosen auf das Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 9 C 172.95 BVerwGE 101, 328 335>; Urteil vom 24. Oktober 1995 9 C 75.95 Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 181). Entgegen der Auffassung des Bundesamtes ist insoweit dagegen nicht maßgeblich, in welches Land die Abschiebung angedroht wurde. Diese für das Asylrecht (Art. 16 a Abs. 1 GG) entwickelte Rechtsprechung gilt auch für das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 - 1 C 29.03 - Presseerklärung 2/2005).
Dennoch kann hier offen bleiben, ob die Kläger - wie sie vortragen - türkische Staatsangehörige sind und sie in der Türkei allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur yezidischen Religionsgemeinschaft politische Verfolgung befürchten müssen (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Mai 1997 - 11 L 6286/91 -). Denn zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Kläger jedenfalls (auch) die syrische Staatsangehörigkeit besitzen (dazu unten a.). Für den Fall, dass der Ausländer Bürger mehrerer Länder ist, steht es der Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG entgegen, wenn er nach den allgemeinen Prognosemaßstäben in einem von diesen keine politische Verfolgung zu befürchten hat und deshalb nicht schutzlos ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 a.a.O. <S. 336>; BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 a.a.O. wohl weitergehend auch für den Fall, dass ausreichender Schutz in einem sonstigen Drittstaat gewährt wird). In Syrien drohen den Klägern keine Maßnahmen im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG (dazu unten b.).
a. Die Kläger müssen darlegen und ggfs. auch beweisen, dass sie nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitzen. Wer dies geltend macht, beruft sich auf einen Sonderfall. Denn die deutlich überwiegende Zahl der in Syrien ansässigen Kurden wird dort als Staatsbürger anerkannt (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. Dezember 2004, S.10). Darüber hinaus ist der Status eines Ausländers im Herkunftsland ein Umstand, der seinem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen ist.
Zu berücksichtigen ist allerdings ggf. eine Beweisnot des Ausländers (BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.94 - BVerwGE 71, 180 181>; Urteil vom 17. März 2004 - 1 C 1.03 - NVwZ 2004, 1250 1252>). Eine solche ist allerdings erst dann anzunehmen, wenn der Ausländer trotz eines schlüssigen und im Wesentlichen widerspruchsfreien Vortrags und bei Beachtung der ihm nach § 15 AsylVfG obliegenden Mitwirkungspflichten nicht in der Lage ist, das Fehlen der syrischen Staatsangehörigkeit zu belegen.