VG Magdeburg

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Zitieren als:
VG Magdeburg, Beschluss vom 02.03.2005 - 2 B 67/05 MD - asyl.net: M7281
https://www.asyl.net/rsdb/M7281
Leitsatz:
Schlagwörter: Duldung, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, Schutz von Ehe und Familie, deutsche Kinder, Abschiebungshindernis, familiäre Lebensgemeinschaft, Zuwanderungsgesetz, Übergangsregelung, Entscheidungszeitpunkt, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AufenthG § 60a Abs. 2; GG Art. 6; AufenthG § 25 Abs. 5
Auszüge:

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO - gerichtet auf die Aussetzung der Abschiebung des Antragstellers (Duldung) - hat im o.a. Umfang Erfolg.

Dem Antragsteller steht ein Anordnungsanspruch zur Seite. Er hat glaubhaft gemacht, dass er gem. § 60 a Abs. 2 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004 (BGBl. 2004 I S. 1950) Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung (Duldung) hat, weil seine Abschiebung derzeit rechtlich unmöglich ist.

Seine Abschiebung ist im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG rechtlich unmöglich, weil er in einer familiären Lebensgemeinschaft mit seiner am 30. Mai 2002 geborenen Tochter - einer deutschen Staatsangehörigen - lebt und die elterliche Sorge ausübt.

Der Antragsteller hat mit der Kindesmutter K. M. gegenüber dem Jugendamt der Antragsgegnerin am 04. Juli 2002 erklärt, die elterliche Sorge gemeinsam ausüben zu wollen. Es kann dahinstehen, ob der Sorgerechtserklärung eine selbständige aufenthaltsrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.01.2002, InfAuslR 2002, 452 f.; VerfGH B-Stadt, Beschluss vom 22.01.2001, NVwZ-RR 2001, 687 f.), denn der Antragsteller hat darüber hinaus glaubhaft gemacht, dass er das Kind seit August 2002 während der Abwesenheit der Kindesmutter auf Grund von Studium und Praktika zunächst tagsüber und während eines Auslandspraktikums der Frau M. von Februar bis Mai 2004 ganztägig versorgt hat. Außerdem hat er glaubhaft gemacht, dass er nunmehr das Kind mit Ausnahme der Wochenenden allein versorgt, weil die Mutter des Kindes seit 17. Januar 2005 in Mönchengladbach angestellt ist. Die Antragsgegnerin hat die tatsächliche Ausübung der Personensorge in dem o.a. Umfang und die nach Darstellung des Antragstellers hieraus entstandenen Bindungen zwischen ihm und dem Kind nicht mit eigenen Feststellungen - etwas ihres Jugendamtes - bestritten. Sie meint lediglich, dass die Kindesmutter das Kind auch an dem jeweiligen Ort ihres (auswärtigen) Aufenthalts unterbringen und selbst versorgen könne.

Der Abschiebung des Antragstellers steht das rechtliche Hindernis einer familiären Bindung auch im Hinblick auch die nachträgliche Befristung der Ausweisungsverfügung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 21.11.1997 entgegen, denn Art. 6 GG gewährleistet ein ununterbrochenes familiäres Zusammenleben im Inland (BVerfG, a.a.O.). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass gerade bei einem kleinen Kind die Entwicklung sehr schnell voranschreitet, so dass selbst eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit mit Blick auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schon unzumutbar lang sein kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 31.08.1999, NVwZ 2000, 59).