OLG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 24.08.2005 - 20 W 283/05 - asyl.net: M7249
https://www.asyl.net/rsdb/M7249
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Abschiebungshaft, Sicherungshaft, Haftdauer, Iran, Passlosigkeit, Abschiebungshindernis, freiwillige Ausreise
Normen: AuslG § 57 Abs. 2 S. 2; AufenthG § 62 Abs. 2 S. 2
Auszüge:

Nach der Aktenlage muss der Senat davon ausgehen, dass derzeit die Zurückweisung/Abschiebung iranischer Staatsangehöriger, die wie der Betroffene nicht bereit sind, freiwillig in den Iran zurückzukehren und die übe keinerlei persönliche Dokumente, d.h. weder gültige noch ungültige noch über Kopien von solchen Dokumenten verfügen, nicht möglich ist. Dann aber war hier von Anfang an für die Anordnung von Haft kein Raum.